Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los 
bestimmt und unter Aufsicht erledigt. 
Der Examinator bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Arbeiten auszu— 
führen sind. 
Uber die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat innerhalb der von dem 
Examinator zu bestimmenden Frist schriftlichen Bericht zu erstatten. 
Der Examinator ist berechtigt, den Kandidaten auch mündlich über die Auf- 
gaben zu prüfen. · 
Mündliche Prüfung. 
8 23. 
III A. Zweck der allgemein-wissenschaftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der 
Kandidat in der Chemie, Physik und Botanik wissenschaftlich soweit ausgebildet ist, 
wie es sein Beruf erfordert. 
Die Prüfung wird von drei Mitgliedern der Prüfungskommission in Gegen- 
wart des Vorsitzenden abgehalten. 
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungs- 
termine zugelassen. 
8 24. 
III B. Die pharmazentisch-wissenschaftliche Prüfung wird von den Lehrern der 
Botanik und Pharmazie und den Apothekern in Gegenwart des Vorsitzenden abgehalten. 
Der Kandidat hat: 
1. mindestens zehn frische oder getrocknete, offizinelle oder solche Pflanzen, 
welche mit den offizinellen verwechselt werden können, zu bestimmen und zu 
erklären; 
2. mindesteus zehn unzerkleinerte Drogen zu erkennen und ihre Abstammung 
und äußeren Merkmale sowie ihre Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken 
und die vorkommenden Verfälschungen zu erläutern; 
3. von mehreren chemischen Rohstoffen und pharmazeutisch-chemischen Präpa- 
raten die Eigenschaften, die Zusammensetzung, Darstellung, Prüfung und 
Wertbestimmung sowie die vorkommenden Vernnreinigungen zu erklären; 
4. ausreichende Kenntnisse in den das Apothekenwesen betreffenden gesetzlichen 
Bestimmungen darzutun. 
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungs- 
termine zugelassen.
	        
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