Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

46 
8 34. 
Wer während der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die nach 
§ 33 zu berechnenden Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungen zurück. 
III. Praktische Tätigkeit nach der Prüfung. 
8 36. 
Nach vollständig bestandener pharmazeutischer Prüfung und in der Regel im 
Anschluß an dieselbe hat der Kandidat weitere zwei Jahre als Gehilfe in Apo— 
theken, darunter mindestens ein Jahr in Apotheken des Deutschen Reichs, sich 
praktisch zu betätigen. 
Die Wahl der Apotheken steht dem Kandidaten frei, jedoch sind die Landes- 
regierungen befugt, in besonderen Ausnahmefällen einzelne Apotheken als nicht 
geeignet zu bezeichnen. 
Während dieser Gehilfenzeit, welche in der Regel ohne Unterbrechung zu 
erledigen ist, hat der Kandidat seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu 
vertiefen und fortzubilden, sowie auch ausreichendes Verständnis für die Auf- 
gaben und Pflichten des Apothekerberufs zu zeigen. Den Nachweis, daß die 
Gehilfenzeit mit Erfolg zurückgelegt worden ist, hat der Kandidat durch ein 
Zeugnis zu erbringen, das eine eingehende Würdigung seiner Tätigkeit enthält. 
Das Zeugnis ist von dem Apotheker, der die Ausbildung geleitet hat, nach dem 
vorschriftsmäßigen Formular auszustellen und von dem zuständigen Medizinal- 
beamten zu beglaubigen. 
Gewinnt die zuständige Behörde (8 1) nicht die UÜberzeugung, daß der Kan- 
didat durch seine Beschäftigung den nach Abs. 3 zu stellenden Anforderungen ent- 
sprochen hat, so hat der Kandidat die Tätigkeit als Gehilfe während eines von 
der Behörde zu bestimmenden Zeitraums fortzusetzen. 
C. Erteilung der Approbation. 
8 36. 
Nach Ablauf der im § 35 vorgeschriebenen Gehilfenzeit hat der Kandidat 
bei der zuständigen Behörde (§ 1) des Bundesstaats, in dem er die pharmazeu- 
tische Prüfung bestanden hat, die Erteilung der Approbation als Apotheker zu 
beantragen. Dabei sind einzureichen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.