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das Prüfungszeugnis (§ 30), die Zeugnisse über die nach der pharma-
zeutischen Prüfung abgeleistete regelmäßige Tätigkeit als Apothekergehilfe
(§ 35) und die auf die Zeit seit Ablegung der pharmazentischen Prüfung
bezüglichen polizeilichen Führungszengnisse, sowie eine Geburtsurkunde.
Die Approbation wird nach dem vorschriftsmäßigen Formular erteilt.
§ 37.
Dem Reichskanzler werden von den Behörden (8 1) Verzeichnisse der in
dem abgelaufenen Jahre Approbierten eingereicht.
D. Ausnahmen.
8 38.
Von den Vorschriften in § 6 Ziff. 1 und 2, § 17 Abs. 4 Ziff. 2, § 28
Abs. 2 und § 32 Abs. 1 kann der Reichskanzler in Ubereinstimmung mit der
zuständigen Landes-Zentralbehörde Ausnahmen zulassen. ·
Mit dem Gesuch um Dispensation von der Vorschrift des 8 32 Abs. 1 ist
zugleich eine Erklärung der bisherigen Prüfungskommission wegen etwaiger dem
Wechsel der Kommission entgegenstehender Bedenken vorzulegen.
E. Schluß= und übergangsbestimmungen.
8 39.
Auf die Lehrlings-, Gehilfen- und Studienzeit ist die Militärdienstzeit nicht
anzurechnen.
8 40.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1904 in Kraft.
8 41.
Wer spätestens am 1. Oktober 1904 als Apothekerlehrling eingetreten ist,
wird zu den Prüfungen zugelassen, wenn er auch nur den Nachweis der bisher
erforderten wissenschaftlichen Vorbildung erbringt.
Apothekergehilfen, die am 1. Oktober 1904 eine mindestens einjährige Ge-
hilfenzeit abgeleistet haben, sind berechtigt, den Rest der Gehilfenzeit ganz oder