Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu- 
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahn= und Be- 
triebsordnung gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationierten 
Bahnpolizeibeamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen 
Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel 9. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Bediensteten finden die für Be- 
setzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig 
geltenden Grundsätze Anwendung. 
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat der Konzessionar bei sonst 
gleicher Befähigung innerhalb des Gebiets eines jeden der vertragschließenden Staaten 
auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere Rücksicht zu nehmen. 
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiet eines anderen Staates an- 
gestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Untertanenverbande ihres Heimat- 
landes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie angestellt sind, 
unterworfen. 
Artikel 10. 
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist der Konzessionar den 
bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche ergehenden 
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 11. 
Gegenüber der Postverwaltung ist der Konzessionar den Bestimmungen des 
Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichsgesetzblatt S. 318) und den dazu er- 
gangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Abänderungen 
mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichskanzler erlassenen 
Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 380) 
für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebeneisenbahnen) für die Zeit bis zum 
Ablaufe von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden 
Kalenderjahrs gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in 
den Verhältnissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder 
durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Anderung
	        
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