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Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu-
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahn= und Be-
triebsordnung gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationierten
Bahnpolizeibeamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen
Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel 9.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Bediensteten finden die für Be-
setzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig
geltenden Grundsätze Anwendung.
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat der Konzessionar bei sonst
gleicher Befähigung innerhalb des Gebiets eines jeden der vertragschließenden Staaten
auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere Rücksicht zu nehmen.
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiet eines anderen Staates an-
gestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Untertanenverbande ihres Heimat-
landes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie angestellt sind,
unterworfen.
Artikel 10.
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist der Konzessionar den
bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche ergehenden
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 11.
Gegenüber der Postverwaltung ist der Konzessionar den Bestimmungen des
Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichsgesetzblatt S. 318) und den dazu er-
gangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Abänderungen
mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichskanzler erlassenen
Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 380)
für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebeneisenbahnen) für die Zeit bis zum
Ablaufe von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden
Kalenderjahrs gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in
den Verhältnissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder
durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Anderung