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eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde
der Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordueter Bedentung (Nebeneisenbahn)
verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen
ohne Einschränkung in Anwendung.
Artikel 12.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolierungen der Bahn, mögen solche vom
Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesverteidigung veraulaßt werden, soll
der Konzessionar oder dessen Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von den vertrags-
schließenden Staaten, noch vom Reiche beanspruchen können.
Artikel 13.
Für die Besteuerung des gesamten Bahnunternehmens von Esperstedt nach
Oldisleben sind die Gesetze des Großherzogtums Sachsen maßgebend, zur Zeit für
die staatliche Besteunerung das Gesetz vom 25. Februar 1903, für die Gemeinde-
besteuerung das Gesetz vom 26. Februar 1903. Die Abgabe, welche in den beiden
Staatsgebieten zu erheben ist, wird von dem Reinertrage des ganzen Unternehmens
berechnet und der auf jedes Staatsgebiet entfallende Anteil nach dem Verhältnis
der in jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke festgestellt.
Die Steuererhebung geschieht alljährlich nachträglich und zwar zum erstenmal für
das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird der Fürstlich Schwarzburgischen
Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich und zwar spätestens
sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres mitteilen.
Artikel 14.
Sollte künftig die gesamte projektierte Eisenbahn von Esperstedt nach Greußen
zur Ausführung gelangen, so ist der Konzessionar verpflichtet, die jetzt konzessionierte
Teilstrecke Esperstedt-Oldisleben gegen Erstattung des konzessionierten Anlagekapitals
zuzüglich der Kosten für Neuanlagen, welche von der Aussichtsbehörde anerkannt
sind, an den Konzessionar der Gesamtstrecke abzutreten.
Findet die Abtretung innerhalb 30 Jahren von der Betriebseröffnung auf der
Strecke Esperstedt-Oldisleben statt, so soll der Konzessionar berechtigt sein, einen
Zuschlag von 10 % zum Anlagekapital zu beanspruchen.