Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll zweimal ausgefertigt und von den vertragschließenden Re- 
gierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden soll im Schriftenwege erfolgen. 
So geschehen: Jena, den 9. Juli 1906. 
(L. S.) Dr. Carl Slevogt. 
(L. 8) Carl von Holleben. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 20. 
erteilen hierdurch der Centralverwaltung für Sekundärbahnen (H. Bachstein) zu 
Berlin die Genehmigung zum Bau und Betrieb der normalspurigen Nebeneisen- 
bahn von Esperstedt nach Oldisleben, sowie das Recht zur Entziehung und Be- 
schränkung des Grundeigentums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter 
den nachstehenden Bedingungen: 
I. Das zur plan= und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn 
erforderliche Grundkapital (Anlagekapital) wird auf den Betrag von 525000 Mark 
festgesetzt. 
II. Der Bau und Betrieb der Bahn ist einem technisch gebildeten Vertreter 
zu übertragen. 
Die Wahl dieses Vertreters bedarf der Genehmigung Unseres Staats- 
ministeriums. Derselbe hat seinen Sitz im Großherzogtum zu nehmen. 
III. Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bestimmungen der Eisen- 
bahnbau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 für Nebenbahnen sowie die
	        
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