Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 3 der Bau- 
und Betriebsordnung) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,4835 in betragen. 
IV. Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 
1. Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: 
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch 
alle Zwischenpunkte, 
die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen, 
die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten 
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie 
die Feststellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl. 
Dem Staate bleibt für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe 
bedingten Benachteiligungen seines Eigentums oder seiner sonstigen Rechte der An- 
spruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen 
gegen den Konzessionar vorbehalten. 
2. Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Be- 
aufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nach- 
zukommen. 
3. Die Vollendung und Jnbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen 4 
Monaten nach Aushändigung der Konzessionsurkunde und nach Überweisung des 
zum Ban der Bahn erforderlichen Grund und Bodens erfolgen. 
4. Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm mit bezug 
auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan- 
und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen 
sollte, ist er zur Zahlung einer Strafe von 5 Prozent des auf 525000 Mark fest- 
gesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob 
und bis zu welchem Betrage die Strafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß 
des Rechtswegs der Aufsichtsbehörde (Art. 6 des Staatsvertrags) zusteht. 
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der Haupt- 
staatskasse den Betrag von 26250 Mark, in Worten: 
Sechs und zwanzig Tausend zwei Hundert fünfzig Mark 
bar oder in Wertpapieren des Reichs oder eines Bundesstaats oder in inländischen 
Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen — unter Berechnung aller dieser Wertpapiere 
nach dem Kurswerte — nebst den noch nicht fälligen Zins= und Ernenerungs- 
scheinen zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maß-
	        
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