Contents : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

II.  Verfügungen,  welche  nur  eines  der  Hauptfächer  der
Rechtspflege  zum  Gegenstande  haben.

A.  Verfügungen  über  Gegenstände  der  Strafrechtspflege.

1)  Erlaß  des  K.  Justiz-Ministerium  an  den  Criminal-Senat  des
K.  Ober-Tribunals,  vom  27.  März  1818,

betreffend:  die  Nichtanwendbarkeit  des  Gesetzes  vom  1.  August  1806,  wegen  Bestrafung  der  Cassenreste,
auf  Salgfakrore.

Aus  der  Anlage  wird  der  Criminal-Senat  des  K.  Ober-Tribunals  ersehen,  welche
Anfrage  in  Betreff  der  Anwendung  des  wegen  Bestrafung  der  Cassenreste  unter  dem
1.  August  1806  ergangenen  Gesebes  auf  Salzfaktore  aus  Veranlassung  eines
Specialfalles  anher  gemacht  worden.

Da  nun  in  einem,  gegen  Ende  des  Jahres  1816  vorgekommenen  ähnlichen
Falle  eben  jene  allgemeinere  Frage  bereits  in  Vorwurf  gekommen,  und  von  dem
vormaligen  Criminal-Tribunal  dahin  beantwortet  worden,  daß  das  erwähnte  Geseß
von  1806  auf  Salzfaktore  nicht  anwendbar,  vielmehr  in  Rechtofällen  derselben  die
gemeinen  Rechte  als  Norm  der  Entscheidung  anzunehmen  seyen,  auch  dieser  Ansicht
das  Justiz-Ministerium  in  Uebereinstimmung  mit  den  Ober-Justiz-Revisionsräthen
beigetreten,  und  von  Seiner  Königlichen  Majestät  der  hierauf  gestüßzte
Strafantrag  durch  höchste  Entscheidung  vom  17.  December  1816  genehmigt  worden
ist;  so  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  über  die  mehrgedachte  Frage  bereits  eine
solche  Bestimmung  vorhanden  sey,  welche  den  Gerichtshöfen  in  allen  einzelnen  Fällen
der  erwähnten  Art  zur  Richtschnur  bei  ihren  Entscheidungen  dienen  muß.

Dem  Criminal-Senate  des  K.  Ober-Tribunals  wird  daher  solches  zur  eigenen
Nachachtung  in  künftig  vorkommenden  Fällen,  und  um  hiernach  die  Griminal-Gerichtshôfe
  gleichmäßig  zu  bescheiden,  hierdurch  bekannt  gemacht.