II. Verfügungen, welche nur eines der Hauptfächer der
Rechtspflege zum Gegenstande haben.
A. Verfügungen über Gegenstände der Strafrechtspflege.
1) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Criminal-Senat des
K. Ober-Tribunals, vom 27. März 1818,
betreffend: die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes vom 1. August 1806, wegen Bestrafung der Cassenreste,
auf Salgfakrore.
Aus der Anlage wird der Criminal-Senat des K. Ober-Tribunals ersehen, welche
Anfrage in Betreff der Anwendung des wegen Bestrafung der Cassenreste unter dem
1. August 1806 ergangenen Gesebes auf Salzfaktore aus Veranlassung eines
Specialfalles anher gemacht worden.
Da nun in einem, gegen Ende des Jahres 1816 vorgekommenen ähnlichen
Falle eben jene allgemeinere Frage bereits in Vorwurf gekommen, und von dem
vormaligen Criminal-Tribunal dahin beantwortet worden, daß das erwähnte Geseß
von 1806 auf Salzfaktore nicht anwendbar, vielmehr in Rechtofällen derselben die
gemeinen Rechte als Norm der Entscheidung anzunehmen seyen, auch dieser Ansicht
das Justiz-Ministerium in Uebereinstimmung mit den Ober-Justiz-Revisionsräthen
beigetreten, und von Seiner Königlichen Majestät der hierauf gestüßzte
Strafantrag durch höchste Entscheidung vom 17. December 1816 genehmigt worden
ist; so unterliegt es keinem Zweifel, daß über die mehrgedachte Frage bereits eine
solche Bestimmung vorhanden sey, welche den Gerichtshöfen in allen einzelnen Fällen
der erwähnten Art zur Richtschnur bei ihren Entscheidungen dienen muß.
Dem Criminal-Senate des K. Ober-Tribunals wird daher solches zur eigenen
Nachachtung in künftig vorkommenden Fällen, und um hiernach die Griminal-Gerichtshôfe
gleichmäßig zu bescheiden, hierdurch bekannt gemacht.