Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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t  Unterthanen  des  eines  Staates,  welche  wegen  Verbrechen,  Vergehen
hifse  von  k5.  oder  Uebertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  anderen  Staat
1807870  sich  begeben  haben,  ohne  daselbst  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden

zu  sein,  werden  nach  vorgängiger  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert.

Auelieserunz  Solche  eines  Verbrechens,  Vergehens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige

den  Ausfändtt.  Individuen,  welche  weder  des  einen  noch  des  anderen  Staates  Unterthaucn
sind,  werden,  wenn  sie  Strasgesetze  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt
  sind,  demjenigen  Staate,  in  welchem  die  strafbare  Handlung  verübt  wurde,
auf  vorgängige  Reguisition  gegen  Erslattung  der  Kosten  ausgeliefert.  Es  bleibt  jedoch
dem  requirirten  Staate  überlassen,  ob  er  dem  Auslieferungsantrage  Folge  geben
wolle,  bevor  er  die  Regierung  des  dritten  Staates,  welchem  der  Angeschuldigte  angehört,
  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  gesetzt  und  deren  Erklärung  erhalten  habe,  ob
sie  den  Angeschuldigten  zur  eigenen  sifan  reklamiren  wolle.

uindico  eur  In  denselben  Fällen,  wo  der  eine  4  Stont  berechtigt  ist,  die  Auslieserung
nuslieiczung,  eines  Beschuldigten  zu  sordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem
anderen  Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.

Art.  41.
etung  In  Kriminalsällen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem  Orle
en  grngen.  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des  einen
Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  anderen  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,  zur
Konfrontation  oder  Nekognition,  gegen  vollständige  Vergütung  der  Neisekosten  und
der  Versäumniß,  nic  verweigert  werden.

Art.  42.

Da  nunmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung  der  Angeschuldigten
  oder  Geslellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  venveigert  werden  soll,  so
hat  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  die  bisher  üblichen  Never,
salien  über  gegenseitige  gleiche  Rechtswillfährigkeit  nicht  weiter  zu  verlangen.

Insoweit  in  dem  einen  oder  anderen  Staate  die  vorgängige  Anzeige  der  reguirirten
Gerichte  bei  der  vorgesetzten  Behörde  angeordnet  ist,  bewendet  es  bei  der  dethalb  getroffenen
  Anordnung.