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Grundbuchbezirke. An-
legungsbezirke.
Amtliche Verzeichnisse.
Mitteilungen der Ver-
messungsämter.
nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten. Das Gleiche
gilt von den Grundstücken des Landesherrn und den Grundstücken, welche
zu den Familienfideikommissen und Familienstiftungen des landesherr-
lichen Hauses gehbören.
Art. 3.
Jeder Gemeindebezirk bildet einen Grundbuchbezirk.
Zu einem Gemeindebezirke gehörige Orts= und Flurbezirke, über die
ein besonderes Grundsteuerkataster geführt wird, bilden jeder für sich einen
Grundbuchbezirk.
Jeder Grundbuchbezirk ist zugleich Anlegungsbezirk.
Art. 4.
Die Bezirke, für welche mit der Anlegung des Grundbuchs vor-
zugehen ist, werden durch das Staatsministerium bestimmt.
Art. 5.
Als amtliche Verzeichnisse, nach welchen die Bezeichnung der Grund-
stücke in den Grundbüchern erfolgt, dienen die Grundsteuerkataster.
Hinsichtlich der Einrichtung der Grundstenerkataster bewendet es
bei den bestehenden Vorschriften. Deren Anderung oder Ergänzung kann
in der bisher zulässigen Weise auch künftighin stattfinden.
Art. 6.
Für jeden Grundbuchbezirk, hinsichtlich dessen mit der Anlegung
des Grundbuchs vorzugehen ist, hat das Vermessungsamt auf Ersuchen des
Grundbuchamts diesem einen Auszug aus dem Grundsteuerkataster, eine
Abschrift des zu letzterem gehörenden alphabetischen Namensverzeichnisses
sowie ein nach der Nummerfolge aufzustellendes Verzeichnis sämtlicher
Grundstücke mitzuteilen. Daß die im Auszug enthaltenen Angaben mit
denjenigen des Grundsteuerkatasters übereinstimmen, ist vom Vermessungs-
amte zu bezeugen.
Veränderungen, die während der Grundbuchanlegung im Grund-
steuerkataster vermerkt werden, sind, soweit sie die im Auszug enthaltenen
Angaben betreffen, vom Vermessungsamte dem Grundbuchamt ohne Ver-
zug bekannt zu geben.