Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Grundbuchbezirke. An- 
legungsbezirke. 
Amtliche Verzeichnisse. 
Mitteilungen der Ver- 
messungsämter. 
nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten. Das Gleiche 
gilt von den Grundstücken des Landesherrn und den Grundstücken, welche 
zu den Familienfideikommissen und Familienstiftungen des landesherr- 
lichen Hauses gehbören. 
Art. 3. 
Jeder Gemeindebezirk bildet einen Grundbuchbezirk. 
Zu einem Gemeindebezirke gehörige Orts= und Flurbezirke, über die 
ein besonderes Grundsteuerkataster geführt wird, bilden jeder für sich einen 
Grundbuchbezirk. 
Jeder Grundbuchbezirk ist zugleich Anlegungsbezirk. 
Art. 4. 
Die Bezirke, für welche mit der Anlegung des Grundbuchs vor- 
zugehen ist, werden durch das Staatsministerium bestimmt. 
Art. 5. 
Als amtliche Verzeichnisse, nach welchen die Bezeichnung der Grund- 
stücke in den Grundbüchern erfolgt, dienen die Grundsteuerkataster. 
Hinsichtlich der Einrichtung der Grundstenerkataster bewendet es 
bei den bestehenden Vorschriften. Deren Anderung oder Ergänzung kann 
in der bisher zulässigen Weise auch künftighin stattfinden. 
Art. 6. 
Für jeden Grundbuchbezirk, hinsichtlich dessen mit der Anlegung 
des Grundbuchs vorzugehen ist, hat das Vermessungsamt auf Ersuchen des 
Grundbuchamts diesem einen Auszug aus dem Grundsteuerkataster, eine 
Abschrift des zu letzterem gehörenden alphabetischen Namensverzeichnisses 
sowie ein nach der Nummerfolge aufzustellendes Verzeichnis sämtlicher 
Grundstücke mitzuteilen. Daß die im Auszug enthaltenen Angaben mit 
denjenigen des Grundsteuerkatasters übereinstimmen, ist vom Vermessungs- 
amte zu bezeugen. 
Veränderungen, die während der Grundbuchanlegung im Grund- 
steuerkataster vermerkt werden, sind, soweit sie die im Auszug enthaltenen 
Angaben betreffen, vom Vermessungsamte dem Grundbuchamt ohne Ver- 
zug bekannt zu geben.
	        
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