Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Vernehmungen in An- 
ehung der im Art. 2 
bsatz 2 bezeichneten 
Grundstücke. 
Bestreiten im Grund- 
stenerkataster enthal- 
tener Angaben. 
Auflage hinsichtlich an- 
gemeldeter besserer 
Nechte Dritter. 
Mitteilungen an die Be- 
rechtigten. 
ihrem Besitze befindliche Urkunden, welche sich auf die Grunddienstbarkeit 
beziehen, vorzulegen. 
Art. 10. 
In Ansehung der im Art. 2 Absatz 2 bezeichneten Grundstücke findet 
eine Vernehmung nur insoweit statt, als eine Erklärung, welche die zur 
Verwaltung des Grundstücks berufene Behörde schriftlich abgegeben hat, 
nicht ausreichend erscheint. Zum Zwecke der Vernehmung hat die Be- 
hörde auf Verlangen des Grundbuchamts einen Vertreter zu benennen. 
Art. 11. 
Soweit bei den durch Art. 8 vorgeschriebenen Vernehmungen die 
Angaben, welche das Grundsteuerkataster enthält, bestritten worden sind, 
hat das Grundbuchamt das Erforderliche zu erörtern und gegebenenfalls 
auf eine Berichtigung des Grundsteuerkatasters hinzuwirken, stets aber die 
Beteiligten nach dem Ergebnisse der Erörterungen zu bescheiden. 
Art. 12. 
Die im Art. 8 Absatz 1 Nr. 2 bezeichueten Personen erhalten vom 
Grundbuchamte die Auflage, binnen einer zu bestimmenden Frist die 
Erhebung der Klage auf Feststellung des angemeldeten besseren Rechts 
nachzuweisen, widrigenfalls dieses bei der Anlegung des Grundbuchs nicht 
werde berücksichtigt werden. 
Art. 13. 
Hinsichtlich der Hypotheken und der sonstigen im Hypothekenbuch ein- 
gezeichneten Rechte, welche bei den durch Art. 8 vorgeschriebenen Ver- 
nehmungen nicht bestritten worden sind, erhalten die Berechtigten, soweit 
sie aus dem Hypothekenbuch ersichtlich oder sonst dem Grundbuchamte 
bekannt sind, die Eröffnung, daß es einer Aumeldung nicht bedürfe, daß 
vielmehr, falls die Hypothek oder das Recht nicht etwa inzwischen nach 
Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zur Löschung komme, die Über- 
nahme in das Grundbuch ohne weiteres erfolgen werde. 
Hat ein Pfandschuldner die Tilgung der Pfandschuld nachgewiesen, 
ihre Löschung aber nicht beantragt (Gesetz über das Recht an Faust- 
pfändern und Hypotheken, vom 6. Mai 1839, § 78), so findet eine Eröff- 
nung nach Maßgabe des Absatzes 1 nicht statt.
	        
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