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Vernehmungen in An-
ehung der im Art. 2
bsatz 2 bezeichneten
Grundstücke.
Bestreiten im Grund-
stenerkataster enthal-
tener Angaben.
Auflage hinsichtlich an-
gemeldeter besserer
Nechte Dritter.
Mitteilungen an die Be-
rechtigten.
ihrem Besitze befindliche Urkunden, welche sich auf die Grunddienstbarkeit
beziehen, vorzulegen.
Art. 10.
In Ansehung der im Art. 2 Absatz 2 bezeichneten Grundstücke findet
eine Vernehmung nur insoweit statt, als eine Erklärung, welche die zur
Verwaltung des Grundstücks berufene Behörde schriftlich abgegeben hat,
nicht ausreichend erscheint. Zum Zwecke der Vernehmung hat die Be-
hörde auf Verlangen des Grundbuchamts einen Vertreter zu benennen.
Art. 11.
Soweit bei den durch Art. 8 vorgeschriebenen Vernehmungen die
Angaben, welche das Grundsteuerkataster enthält, bestritten worden sind,
hat das Grundbuchamt das Erforderliche zu erörtern und gegebenenfalls
auf eine Berichtigung des Grundsteuerkatasters hinzuwirken, stets aber die
Beteiligten nach dem Ergebnisse der Erörterungen zu bescheiden.
Art. 12.
Die im Art. 8 Absatz 1 Nr. 2 bezeichueten Personen erhalten vom
Grundbuchamte die Auflage, binnen einer zu bestimmenden Frist die
Erhebung der Klage auf Feststellung des angemeldeten besseren Rechts
nachzuweisen, widrigenfalls dieses bei der Anlegung des Grundbuchs nicht
werde berücksichtigt werden.
Art. 13.
Hinsichtlich der Hypotheken und der sonstigen im Hypothekenbuch ein-
gezeichneten Rechte, welche bei den durch Art. 8 vorgeschriebenen Ver-
nehmungen nicht bestritten worden sind, erhalten die Berechtigten, soweit
sie aus dem Hypothekenbuch ersichtlich oder sonst dem Grundbuchamte
bekannt sind, die Eröffnung, daß es einer Aumeldung nicht bedürfe, daß
vielmehr, falls die Hypothek oder das Recht nicht etwa inzwischen nach
Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zur Löschung komme, die Über-
nahme in das Grundbuch ohne weiteres erfolgen werde.
Hat ein Pfandschuldner die Tilgung der Pfandschuld nachgewiesen,
ihre Löschung aber nicht beantragt (Gesetz über das Recht an Faust-
pfändern und Hypotheken, vom 6. Mai 1839, § 78), so findet eine Eröff-
nung nach Maßgabe des Absatzes 1 nicht statt.