Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Art.  37.

Eiwzeichmungen  zu  das  Bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelcgt
rend  der  Grundbuch=  anzusehen  ist,  sind  die  Einzeichnungen,  welche  im  Hypothekenbuch  erfolgen,
anlegung.  .  »  ..

von  Amtswegen  in  das  Grundbuch  zu  übertragen,  soweit  dies  zur  Er—
haltung  der  Richtigkeit  des  Grundbuchs  erforderlich  ist.

Art.  38.

Bekemaoe  beer  Die  Bekanntmachung  der  Verfügungen  des  Grundbuchamts  geschicht
Mitteilungen  des  durch  Zustellung  oder  durch  Eröffnung  zu  Protokoll.  Dasselbe  gilt  von
Grundbuchamts.  .  ..

den  vorgeschriebenen  Mitteilungen.

Bei  der  Zustellung  unterbleibt  die  Übergabe  einer  beglaubigten  Ab—
schrift  der  Zustellungsurkunde.  Auf  dem  zu  übergebenden  Schriftstück
ist  jedoch  der  Tag  der  Zustellung  von  dem  zustellenden  Beamten  unter

Beifügung  seiner  Unterschrift  zu  vermerken.
Soweit  nicht  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  eine  Ausnahme
begründen,  erfolgen  die  Zustellungen  durch  Aufgabe  zur  Post  oder  durch
Umlauf.
Art.  39.

Zustileung.  dur  Auf-  Bei  der  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  soll  die  Sendung  mit
dem  Vermerk  „Einschreiben“  versehen  werden,  wenn  die  Person,  der  zugestellt
  werden  soll,  sich  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  aufhält.

Art.  40.
Die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  gilt  als  nicht  bewirkt,  wenn
die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.

Art.  41.
Zustellung  durch  Um-  Auf  die  Zustellung  durch  Umlauf  finden  die  Vorschriften  der  §§  180
lauf.  bis  184,  187  bis  189  der  Zivilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.
Im  übrigen  gelten  für  sie  die  nachfolgenden  Vorschriften.
Das  Schriftstück  ist  den  Personen,  denen  es  zuzustellen  ist,  zur
Kenntnisnahme  vorzulegen  oder  vorzulesen.  Eine  beglaubigte  Abschrift
des  Schriftstücks  ist  bei  einer  in  diesem  zu  bezeichnenden  Person  nieder-