Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Wirkung des Ablaufs 
von zwei Jahren seit 
der Grundbuchanle- 
gung. 
Bekanntmachungen des 
Staatsministeriums 
über Grundbuchau- 
legungen. 
Gemeinschaftliche Grund- 
buchblätter in besonde- 
ren Fällen. 
Auwendbarkeit der soust 
für Grundbuchsachen 
geltenden Vorschriften. 
Bestimmung einer besonderen Ausschlußfrist findet nicht statt, ebensowenig 
eine öffentliche Bekanntmachung über die erfolgte Anlegung des Blattes. 
Art. 44. 
Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt, in welchem das 
Grundbuch für einen Anlegungsbezirk als angelegt anzusehen ist, gilt die 
Anlegung auch für diejenigen im Art. 42 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten 
Grundstücke als erfolgt, welche bis dahin ein Blatt noch nicht erhalten 
haben. 
Art. 45. 
Das Staatsministerium hat alljährlich im Monat Jannar die Be- 
zirke, für die während des vorhergegangenen Kalenderjahrs die Anlegung 
erfolgt ist, im Regierungsblatte bekannt zu machen. 
In gleicher Weise sind die Bezirke bekannt zu machen, für welche 
das Grundbuch nach Art. 44 auch in Ansehung der dort bezeichneten 
Grundstücke als angelegt gilt. 
Art. 46. 
Die Vorschrift des § 4 der Grundbuchordnung findet auf mehrere 
zu einem gebundenen (geschlossenen) Gut, einem Familienfideikommiß oder 
einer Familienstiftung gehörende Grundstücke auch dann Anwendung, 
wenn diese in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter, jedoch inner- 
halb desselben Landgerichtsbezirks belegen sind. 
In Ermangelung einer Einigung der Grundbuchämter wird das 
zuständige Grundbuchamt durch die Zivilkammer des Landgerichts bestimmt. 
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. 
Art. 47. 
Das Verfahren, in welchem die Anlegung der Grundbücher erfolgt, 
sowie das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, die 
bei der Anlegung des Grundbuchs ein Blatt nicht erhalten haben, regelt 
sich, soweit darüber nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, nach 
den sonst für Grundbuchsachen geltenden Vorschriften.
	        
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