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Wirkung des Ablaufs
von zwei Jahren seit
der Grundbuchanle-
gung.
Bekanntmachungen des
Staatsministeriums
über Grundbuchau-
legungen.
Gemeinschaftliche Grund-
buchblätter in besonde-
ren Fällen.
Auwendbarkeit der soust
für Grundbuchsachen
geltenden Vorschriften.
Bestimmung einer besonderen Ausschlußfrist findet nicht statt, ebensowenig
eine öffentliche Bekanntmachung über die erfolgte Anlegung des Blattes.
Art. 44.
Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt, in welchem das
Grundbuch für einen Anlegungsbezirk als angelegt anzusehen ist, gilt die
Anlegung auch für diejenigen im Art. 42 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten
Grundstücke als erfolgt, welche bis dahin ein Blatt noch nicht erhalten
haben.
Art. 45.
Das Staatsministerium hat alljährlich im Monat Jannar die Be-
zirke, für die während des vorhergegangenen Kalenderjahrs die Anlegung
erfolgt ist, im Regierungsblatte bekannt zu machen.
In gleicher Weise sind die Bezirke bekannt zu machen, für welche
das Grundbuch nach Art. 44 auch in Ansehung der dort bezeichneten
Grundstücke als angelegt gilt.
Art. 46.
Die Vorschrift des § 4 der Grundbuchordnung findet auf mehrere
zu einem gebundenen (geschlossenen) Gut, einem Familienfideikommiß oder
einer Familienstiftung gehörende Grundstücke auch dann Anwendung,
wenn diese in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter, jedoch inner-
halb desselben Landgerichtsbezirks belegen sind.
In Ermangelung einer Einigung der Grundbuchämter wird das
zuständige Grundbuchamt durch die Zivilkammer des Landgerichts bestimmt.
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
Art. 47.
Das Verfahren, in welchem die Anlegung der Grundbücher erfolgt,
sowie das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, die
bei der Anlegung des Grundbuchs ein Blatt nicht erhalten haben, regelt
sich, soweit darüber nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, nach
den sonst für Grundbuchsachen geltenden Vorschriften.