Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Königlich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XX.  Stück.  München,  Samstag  den  15.  Juni  1816.

 

 

Verordnung.

(Das  von  den  approbirten  Beschlagschmieden  an
manchen  Orten  noch  übliche  Meisterstuck  betreffend.)


Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  Uns  zur  Anzeige  gekommen  ist,
daß  einige  Jnnungen  der  Beschlagschmiede
die  mit  Approbations  Zeugnissen  Unserer
Central  Vererinärschule  zu  München  versehenen
Hufschmiede,  wenn  diese  eine  Beschlagschmiede
  als  Meister  übernehmen  wollen,  gegen
die  Bestimmungen  Unseres  organischen  Ediktes
  über  das  Veterindrwesen  vom  1.  Februar
180  Titel  III.  G.  24.  zur  Ablegung  eines
Meisterstückes  und  zur  Bestreitung  der  damit
  verbundenen  Kosten  angehalten;  so  vererdnen
  und  befehlen  Wir  nachträglich  hiemit
  wie  folgt.

Die  von  Unserer  Central  Veterindrschule.
mit  Approbations  Zeugnissen  versehenen  Beschlagschmiede
  werden  bei  Uebernahme  einer
Ehehafts  Gerechtigkeit  oder  nach  erhaltener
Koncession,  den  Hufbeschlag  als  Meister
ohne  fernere  Ablegung  eines  Meisterstückes

in  diesem  Fache,  und  ohne  Bestreitung  der

hiefür  ehemals  herkommlichen  weitern  Kosten

ausüben,  indem  das  Approbations  Zeugniß
Unserer  Central  Veterinärschule  die  hinlängliche
  Befähigung  in  der  Beschlagkunst  des
gesunden  und  kranken  Pferdehufs  und  der
Kenntniß  der  Zufälle  und  Krankheiten  des
Pferdefußes  mit  der  dabei  nörhigen  Behandlung
  hinlänglich  beurkunder.  Rücksichtlich
des  Meisterstücks  in  den  übrigen  Gattungen
der  Schmiedarbeiten  bleibt  es  jedoch  bei  den
Bestimmungen  der  Zunftartikel.

Unsere  General  Kommissariate  und  Hof
Kommissionen,  dann  sämtliche  Polizei:  Behörden
  werden  diesem  gemäß  das  Geeignete
versügen,  und  auf  die  genaue  Befolgung
dieser  Verordnung  halten.

München  den  3.  Juni  1816.
Max  Josepp.
Graf  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl

der  General  Sekretär
F.  von  Kobell.

 

Bekauntmachungen.

(Die  Ausfertigung  neuer  Zinöcoupens  zu  den
Obligationen  des  in  den  Jahren  1800
und  1810  erhobenen  allgemeinen  Land  Anlehens
  betreffend.)

Da  die  Verloosung  des  in  den  Jahren
  1800  und  1810  erhobenen  allgemei-(24)