Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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(10) Wird ein Grundstück ganz abgeschrieben, so sind die sich auf 
das Grundstück beziehenden bisherigen Eintragungen in den Spalten 1 
bis 7 sowie die Vermerke in den drei Abteilungen, die ausschließlich das 
abgeschriebene Grundstück betreffen, rot zu unterstreichen. Wird ein 
Grundstücksteil abgeschrieben, so findet Absatz 8 entsprechende Anwendung. 
Diese Vorschriften gelten auch für die Fälle des Absatz 9 Nr. 2. 
(11) Bei Eintragungen in den Spalten 7, 9 ist in den Spalten 6, 
8 auf die laufende Nummer, die das von der Eintragung betroffene 
Grundstück in Spalte 1 hat, zu verweisen. 
8 11. 
AbschnittUs Bestauds. Abschnitt lIl des Bestandsverzeichnisses ist für die Vermerke über 
Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatte verzeichneten 
Grundstücks zustehen, sowie für die Vermerke über die Anderung oder die 
Aufhebung eines solchen Rechts (Grundbuchordnung § 8) bestimmt. Im 
Falle der Löschung sind in den Spalten 1 bis 4 die Eintragungen, die 
sich auf das gelöschte Recht beziehen, rot zu unterstreichen. 
8 12. 
Erste Abteilung. (1) In die erste Abteilung sind einzutragen: 
1. 
2. 
in Spalte 1 der Eigentümer, bei Miteigentümern auch die im 
§ 48 der Grundbuchordnung vorgeschriebene Angabe; in den 
Fällen der Art. 22 und 23 des Ansführungsgesetzes zur Grund- 
buchordnung der jeweilig zu Besitz und Nutzung Berechtigte, 
der Fideikommißinhaber oder der Lehusinhaber; 
in Spalte 2 die im Bestandsverzeichnis Abschnitt I, Spalte 1 
enthaltenen laufenden Nummern der Grundstücke, auf die sich 
die in Spalte 3 enthaltenen Eintragungen beziehen; 
. in Spalte 3 der Tag der Auflassung oder die sonstige Grund- 
lage der Eintragung (Erbschein, Testament, Zuschlagsbeschluß, 
Antrag nach § 928 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs, Ersuchen einer 
nach Art. 15 ff. des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung 
oder sonst zuständigen Behörde um die Berichtigung usw.), der
	        
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