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(10) Wird ein Grundstück ganz abgeschrieben, so sind die sich auf
das Grundstück beziehenden bisherigen Eintragungen in den Spalten 1
bis 7 sowie die Vermerke in den drei Abteilungen, die ausschließlich das
abgeschriebene Grundstück betreffen, rot zu unterstreichen. Wird ein
Grundstücksteil abgeschrieben, so findet Absatz 8 entsprechende Anwendung.
Diese Vorschriften gelten auch für die Fälle des Absatz 9 Nr. 2.
(11) Bei Eintragungen in den Spalten 7, 9 ist in den Spalten 6,
8 auf die laufende Nummer, die das von der Eintragung betroffene
Grundstück in Spalte 1 hat, zu verweisen.
8 11.
AbschnittUs Bestauds. Abschnitt lIl des Bestandsverzeichnisses ist für die Vermerke über
Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatte verzeichneten
Grundstücks zustehen, sowie für die Vermerke über die Anderung oder die
Aufhebung eines solchen Rechts (Grundbuchordnung § 8) bestimmt. Im
Falle der Löschung sind in den Spalten 1 bis 4 die Eintragungen, die
sich auf das gelöschte Recht beziehen, rot zu unterstreichen.
8 12.
Erste Abteilung. (1) In die erste Abteilung sind einzutragen:
1.
2.
in Spalte 1 der Eigentümer, bei Miteigentümern auch die im
§ 48 der Grundbuchordnung vorgeschriebene Angabe; in den
Fällen der Art. 22 und 23 des Ansführungsgesetzes zur Grund-
buchordnung der jeweilig zu Besitz und Nutzung Berechtigte,
der Fideikommißinhaber oder der Lehusinhaber;
in Spalte 2 die im Bestandsverzeichnis Abschnitt I, Spalte 1
enthaltenen laufenden Nummern der Grundstücke, auf die sich
die in Spalte 3 enthaltenen Eintragungen beziehen;
. in Spalte 3 der Tag der Auflassung oder die sonstige Grund-
lage der Eintragung (Erbschein, Testament, Zuschlagsbeschluß,
Antrag nach § 928 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs, Ersuchen einer
nach Art. 15 ff. des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung
oder sonst zuständigen Behörde um die Berichtigung usw.), der