(ssührung der Ein-
ragungen.
137
(2) Zum Zwecke der Feststellung der Namen natürlicher Personen,
der Firmen von Handelsgesellschaften und eingetragenen Genossenschaften
sowie der Namen von juristischen Personen anderer Art, die als Berech-
tigte in das Grundbuch einzutragen sind, kann die Vorlegung von Aus-
zügen aus den Standesregistern und Kirchenbüchern, von Auszügen aus
den Handelsregistern und Genossenschaftsregistern oder von sonstigen Aus-
weisen gefordert werden.
(3) Bei Eintragungen für einen Fiskus, eine Gemeinde oder eine
sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts kann auf Antrag des
Berechtigten derjenige Teil seines Vermögens, zu welchem das eingetragene
Grundstück oder Recht gehört, oder die Zweckbestimmung des Grundstücks
oder des Rechts durch einen dem Namen des Berechtigten in Klammern
beizufügenden Zusatz bezeichnet werden.
8 19.
(1) Die Eintragungen in das Grundbuch sind deutlich zu schreiben;
Abkürzungen sind nur anzuwenden, soweit die Probeeintragungen solche
enthalten. Im Grundbuche darf nichts radiert oder sonst unleserlich ge-
macht werden. Durchstreichungen und Einschiebungen, die bei einer Ein-
tragung erfolgen, ehe diese abgeschlossen ist, sind am Schlusse der Ein-
tragung als solche zu bezeugen.
(2) Bei Reallasten, insbesondere Ablösungsrenten, sowie bei Hypo-
theken, Grundschulden und Rentenschulden sind die in das Grundbuch
einzutragenden Geldbeträge (Bürgerliches Gesetzbuch § 1107, § 1115
Absatz. 1, § 1190 Absatz 1, §§ 1192, 1199) in den Vermerken über
die Eintragung des Rechts mit Buchstaben zu schreiben. Das Gleiche
gilt für die Eintragung einer Veränderung oder einer Löschung bezüglich
eines Teilbetrags eines Rechts sowie im Falle des § 882 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs für die Eintragung des Höchstbetrags des Wertersatzes.
(3) In den Fällen des Absatz 2 ist der Angabe der Geldbeträge
mit Buchstaben eine solche mit Zahlen in Klammern hinzuzufügen, so-
fern nicht die Angabe mit Zahlen in einer besonderen Spalte zu er-
folgen hat.