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8 20.
Abschreibung sämtliche Sind sämtliche auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke abge-
Grundstücke. Aus- . . .
scheiden sämtlicher schrieben oder aus dem Grundbuch ausgeschieden, so ist das Blatt zu
Grundstücke aus dem
Grundbuche. schließen.
8 21.
übergana der Zustän- (1) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Grundbuchblattes
gkeit für die Füh- v „ Z " Z
rung eines Grund= auf ein anderes Grundbuchamt über, so ist das bisherige Blatt zu
burhblstten, auft ein schließen; dem anderen Grundbuchamte sind die Grundakten zu über-
amt. senden, nachdem die wörtliche Ubereinstimmung der Tabelle (§ 38) mit
dem Grundbuchblatte von dem Richter und dem Gerichtsschreiber be-
scheinigt ist.
(2) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bisherige Blatt
zu verweisen.
(3) Gelöschte Eintragungen werden auf das neue Blatt insoweit
übernommen, als dies zum Verständnisse der noch gültigen Eintragungen
erforderlich erscheint; im übrigen sind aus der zweiten und der dritten
Abteilung nur die Nummern der Eintragungen mit dem Vermerke
„Gelöscht“ zu übernehmen.
(4) Die Ubereinstimmung des Inhalts des neuen Blattes mit dem
Inhalte des bisherigen Blattes ist in jedem Abschnitt und jeder Ab-
teilung von dem Richter und dem Gerichtsschreiber zu bescheinigen.
Sind in dem neuen Blatte die Spalten eines Abschnitts oder einer Ab-
teilung nicht gleichweit ausgefüllt, so sind die leer gebliebenen Stellen zu
durchkreuzen.
8 22.
W Grund- (1) Die Schließung eines Grundbuchblattes erfolgt durch Eintragung
des Schließungsvermerks in der Aufschrist sowie am Schlusse der Ein-
tragungen in den beiden Abschnitten des Bestandsverzeichnisses und den
drei Abteilungen; die Vorschrift des § 21 Absatz 4 Schlußsatz findet ent-
sprechende Anwendung.
(2) In dem auf die Aufschrift zu setzenden Vermerk ist der Grund
der Schließung anzugeben.
(3) Die Nummer eines geschlossenen Grundbuchblattes darf bei
einem neuen Blatte nicht wieder verwandt werden.