Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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sprechende Anwendung, soweit nicht in den 88 27 bis 31 ein anderes 
bestimmt ist. 
Vestimmungen für die § 27. 
Lä#obs Gleiter un. (1) Jeder Band des Berggrundbuchs ist mit einer Aufschrift nach 
buchs. e C dem in Anlage C enthaltenen Muster zu versehen. Für die Grundbuch- 
blätter ist das in Anlage D enthaltene Muster maßgebend. 
˙ (2) Das Einbinden der Grundbuchblätter kann erfolgen, auch wenn 
die im § 2 Absatz 4 festgesetzte Seitenzahl noch nicht erreicht ist. 
8 28. 
Veonsrre Beimmiu (1) Im Bestandsverzeichnis, Abschnitt 1 sind die Spalten 3 und 4 
Lerpchnie bschnttt! nach den im § 33 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 des Berggesetzes bezeichneten 
bs Angaben der Verleihungsurkunde auszufüllen. 
(2) In Spalte 8 wird auch das Erlöschen des Bergwerkseigentums 
(Berggesetz § 225) eingetragen. 
8 29. 
W*’*“ In der ersten Abteilung ist in Spalte 3, wenn es sich um neu ver- 
nii 3 Bergwerkseigentum handelt, die Verleihungsurkunde aufzuführen. 
buchs In derselben Spalte wird auch der Verzicht auf das Bergwerkseigentum, mag 
dieser das ganze Grubenfeld oder nur einzelne Teile betreffen (Berggesetz 8 220, 
223) sowie die Entziehung der Beleihung (Berggesetz 8 224) eingetragen. 
8 30. 
Vuchung von (Hülfs- (1) Ist für ein Bergwerk in freiem oder fremdem Feld ein Hülfs- 
bau angelegt (Berggesetz §§ 46, 47), so wird dies auf Antrag auf dem 
Blatte des berechtigten Bergwerkseigentums im Bestandsverzeichnis, Ab- 
schnitt 1 Spalte 6 vermerkt. Antragsberechtigt ist der Bergwerkseigen- 
tümer sowie jeder dritte, für den ein Recht an dem Bergwerkseigentume 
begründet ist. Mit dem Antrag ist ein Zeugnis des Bergamts einzureichen, 
daß die Anlage ein Hülfsbau zu dem berechtigten Bergwerk ist. 
(2) Ist der Hülfsbau in fremdem Grubenfeld angelegt, so wird 
dies auch auf dem Blatte des belasteten Bergwerkseigentums in der zweiten 
Abteilung vermerkt. Falls das Blatt des belasteten Bergwerkseigentums
	        
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