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bei einem anderen Grundbuchamte geführt wird, so ist diesem beglaubigte
Abschrift des im Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermerks mit dem Ersuchen
um entsprechenden Eintrag zu übersenden.
§ 31.
achrichtiaung des Von jeder Eintragung in das Berggrundbuch ist dem Bergamte
Nachricht zu geben.
§ 32.
Verücksichtigung von (1) In den Fällen der Teilung oder Vereinigung von Grundstücken
Zeugnissen und Karten
des Vermessungsamts. (Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche § 101) ist im Grund-
buch auf das von der Katasterbehörde (dem Vermessungsamt) ausgefertigte
Zeugnis Bezug zu nehmen.
(2) Stimmt die im Zeugnisse des Vermessungsamts enthaltene Grund-
stücksbeschreibung mit den Angaben im Grundbuche nicht überein, so ist
vor der Eintragung in das Grundbuch die Abweichung aufzuklären.
(3) Von mehreren im Zeugnisse des Vermessungsamts festgestellten
Anderungen dürfen einzelne nur nach vorherigem Einbenehmen mit dem
Vermessungsamt in das Grundbuch eingetragen werden.
(4) Unterbleibt in den Fällen der Belastung eines Grundstücksteils
mit einer Dienstbarkeit oder einer Reallast die Abschreibung des Grund-
stücksteils (Grundbuchordnung § 6 Satz 2), so ist eine vom Vermessungs-
amt ausgefertigte Karte beizubringen, auf welcher die Lage und die Grenzen
des belasteten Grundstücksteils dargestellt sind. Auf diese Karte ist im
Grundbuche Bezug zu nehmen.
8 33.
iltr ves reisn Das Verfahren zur Erhaltung der Ubereinstimmung zwischen Grund-
hrbh und Grund= buch und Grundsteuerkataster wird durch besondere Verordnung geregelt.
teuerkataster.
8 34.
n G Luazud (1) Die Einsicht des Grundbuchs ist öffentlichen Behörden und Be-
munten gestattet, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf.
(2) Soweit nach Absatz 1 die Einsicht des Grundbuchs gestattet ist, kann
eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
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