Grundalten für jedes
Grundbuchblatt. Num-
er der Grundakten.
Labelle bei den Grund-
akten.
Auszug aus dem Grund-
steuerkataster bei den
Grundakten.
Urkunden und beglau-
bigte Abschriften bei
en Grundakten.
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insicht der Grundakten.
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II. Grundakten.
§ 37.
(1) Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten geführt.
(2) Die Nummer der Grundakten soll in der Regel der Nummer
des Grundbuchblattes entsprechen.
8 38.
Bei den Grundakten ist eine Tabelle zu halten, die mit dem Blatte
wörtlich übereinstimmen muß. Die Sorge für die Übereinstimmung liegt
dem Richter und dem Gerichtsschreiber ob.
8 39.
(1) Bei den Grundakten soll sich ein Auszug aus dem Grundsteuer-
kataster befinden, der sämtliche auf dem Grundbuchblatte verzeichnete Grund-
stücke enthält und in seiner Einrichtung den sonstigen Auszügen aus dem
Grundsteuerkataster entspricht, insbesondere auch die Einzelflächen und die
Grundstener mitaufführt.
(2) Der Auszug soll stets in Ubereinstimmung mit dem Grundsteuer-
kataster gehalten werden.
8 40.
(1) Die Urkunden und beglaubigten Abschriften, die nach § 9 der
Grundbuchordnung von dem Grundbuchamt aufzubewahren sind, werden
zu den Grundakten genommen.
(2) Ist eine Urkunde, auf die eine Eintragung sich gründet oder
Bezug nimmt, in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amts-
gerichts enthalten, so genügt statt der Aufbewahrung einer beglaubigten
Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten, sofern diese
der Vernichtung nicht unterliegen.
§ 41.
(1) Die Einsicht von Grundakten ist, auch soweit es sich nicht um
die im § 11 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Ur-
kunden handelt, jedem gestattet, der ein berechtigtes Jnteresse darlegt.