Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Grundalten für jedes 
Grundbuchblatt. Num- 
er der Grundakten. 
Labelle bei den Grund- 
akten. 
Auszug aus dem Grund- 
steuerkataster bei den 
Grundakten. 
Urkunden und beglau- 
bigte Abschriften bei 
en Grundakten. 
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insicht der Grundakten. 
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II. Grundakten. 
§ 37. 
(1) Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten geführt. 
(2) Die Nummer der Grundakten soll in der Regel der Nummer 
des Grundbuchblattes entsprechen. 
8 38. 
Bei den Grundakten ist eine Tabelle zu halten, die mit dem Blatte 
wörtlich übereinstimmen muß. Die Sorge für die Übereinstimmung liegt 
dem Richter und dem Gerichtsschreiber ob. 
8 39. 
(1) Bei den Grundakten soll sich ein Auszug aus dem Grundsteuer- 
kataster befinden, der sämtliche auf dem Grundbuchblatte verzeichnete Grund- 
stücke enthält und in seiner Einrichtung den sonstigen Auszügen aus dem 
Grundsteuerkataster entspricht, insbesondere auch die Einzelflächen und die 
Grundstener mitaufführt. 
(2) Der Auszug soll stets in Ubereinstimmung mit dem Grundsteuer- 
kataster gehalten werden. 
8 40. 
(1) Die Urkunden und beglaubigten Abschriften, die nach § 9 der 
Grundbuchordnung von dem Grundbuchamt aufzubewahren sind, werden 
zu den Grundakten genommen. 
(2) Ist eine Urkunde, auf die eine Eintragung sich gründet oder 
Bezug nimmt, in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amts- 
gerichts enthalten, so genügt statt der Aufbewahrung einer beglaubigten 
Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten, sofern diese 
der Vernichtung nicht unterliegen. 
§ 41. 
(1) Die Einsicht von Grundakten ist, auch soweit es sich nicht um 
die im § 11 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Ur- 
kunden handelt, jedem gestattet, der ein berechtigtes Jnteresse darlegt.
	        
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