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8 45.
— Inhalt der (1) Die Hypothekenbriefe sind am Kopfe mit dem Staatswappen
und der Aufschrift „Großherzogtum Sachsen“ sowie mit einer Uberschrift
zu versehen, welche die Bezeichnung „Hypothekenbrief“ und die Angabe
der Hypothek enthält, über die der Brief erteilt wird; die Hypothek ist
nach dem Grundbuche, den Nummern des Bandes und des Blattes, der Ein-
tragungsnummer der dritten Abteilung und dem Geldbetrage zu bezeichnen.
(2) In den Brief sind in nachstehender Reihenfolge aufzunehmen:
1. der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen nach
Maßgabe des § 57 Absatz 2 Nr. 3 und des § 58 Absatz 2
der Grundbuchordnung;
2. die Bezeichnung des belasteten Grundstücks oder der belasteten
Grundstücke nach dem Inhalte des Grundbuchs mittels sämt-
licher im § 44 vorgeschriebener Angaben;
3. die Bezeichnung des Eigentümers;
4. die kurze Bezeichnung des Inhalts der Eintragungen, welche
der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen, unter An-
gabe des Zinssatzes.
(3) Der Hypothekenbrief über eine Gesamthypothek (Grundbuchordnung
§ 59 Absatz 1) sowie die nachträglich auf ihn gesetzten Vermerke sind
nur von einem Richter und von einem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
(4) Diese Vorschriften finden auf Grundschuldbriefe und Renten-
schuldbriefe entsprechende Anwendung. In der Überschrift eines Renten-
schuldbriefs ist nur der Betrag der einzelnen Jahresleistung, nicht der
Betrag der Ablösungssumme anzugeben.
8 46.
Vertnerte über Teilbe— (1) In den Fällen der teilweisen Löschung einer Hypothek, einer
" Grundschuld oder einer Rentenschuld (§ 15 Absatz 4) ist auf dem Briefe
der Betrag, für welchen das Recht noch besteht, neben der in der Über-
schrift enthaltenen Angabe des Rechts durch den Vermerk ersichtlich zu
machen: Noch gültig über
(Angabe des Betrags).