Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8 45. 
— Inhalt der (1) Die Hypothekenbriefe sind am Kopfe mit dem Staatswappen 
und der Aufschrift „Großherzogtum Sachsen“ sowie mit einer Uberschrift 
zu versehen, welche die Bezeichnung „Hypothekenbrief“ und die Angabe 
der Hypothek enthält, über die der Brief erteilt wird; die Hypothek ist 
nach dem Grundbuche, den Nummern des Bandes und des Blattes, der Ein- 
tragungsnummer der dritten Abteilung und dem Geldbetrage zu bezeichnen. 
(2) In den Brief sind in nachstehender Reihenfolge aufzunehmen: 
1. der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen nach 
Maßgabe des § 57 Absatz 2 Nr. 3 und des § 58 Absatz 2 
der Grundbuchordnung; 
2. die Bezeichnung des belasteten Grundstücks oder der belasteten 
Grundstücke nach dem Inhalte des Grundbuchs mittels sämt- 
licher im § 44 vorgeschriebener Angaben; 
3. die Bezeichnung des Eigentümers; 
4. die kurze Bezeichnung des Inhalts der Eintragungen, welche 
der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen, unter An- 
gabe des Zinssatzes. 
(3) Der Hypothekenbrief über eine Gesamthypothek (Grundbuchordnung 
§ 59 Absatz 1) sowie die nachträglich auf ihn gesetzten Vermerke sind 
nur von einem Richter und von einem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. 
(4) Diese Vorschriften finden auf Grundschuldbriefe und Renten- 
schuldbriefe entsprechende Anwendung. In der Überschrift eines Renten- 
schuldbriefs ist nur der Betrag der einzelnen Jahresleistung, nicht der 
Betrag der Ablösungssumme anzugeben. 
8 46. 
Vertnerte über Teilbe— (1) In den Fällen der teilweisen Löschung einer Hypothek, einer 
" Grundschuld oder einer Rentenschuld (§ 15 Absatz 4) ist auf dem Briefe 
der Betrag, für welchen das Recht noch besteht, neben der in der Über- 
schrift enthaltenen Angabe des Rechts durch den Vermerk ersichtlich zu 
machen: Noch gültig über 
(Angabe des Betrags).
	        
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