Full text : Der Preußische Staat.

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selbst  in  der  „Dissertation  sur  la  raison  d'établir  ou  abroger  les  loir“
im  Jahre  1748  entwickelt  hatte  66),  so  erfolgte  im  Jahre  1749  ein
neuer  Auftrag  und  ein  „Plan,  betreffend  die  Reformen  der  Justiz,
welche  Se.  Königl.  Majestät  in  Preußen  selbst,  und  durch  eigene
Lumières  formirt  haben  u.  s.  w.  7)“  und  demgemäáß:  Project  des
Corporis  iuris  Fridericiani,  das  ist,  Sr.  Königl.  Mazjestät  in
Preußen  in  der  Vernunft  und  Landesverfassung  gegründetes  Landrecht,
worin  das  römische  Recht  in  eine  natürliche  Ordnung  und  richtiges
Sostema  68)  nach  denen  dreien  obiectis  juris  gebracht:  Theil  I,  1749.
(2.  Aufl.  1750.)  Theil  II,  175169).  Dieses  Project  wurde  indessen
nicht  allgemein  publicirk,  sondern  nur  Theil  1,  Buch  ll  u.  III,  (von  Eheund
  Vormundschaftssachen)  in  Ost=  und  Westpreußen,  der  Altmark,
Cleve,  Ostfriesland,  Lingen,  Minden  und  Schlesien  als  Gesetz  eingeführt,
  wo  es  theilweise  auch  jetzt  noch  als  Provinzialrecht  gilt  70).

Die  weitere  Reform  der  preußischen  Legislation  ruhte  nun  bis
zum  Jahre  1774.  Die  inzwischen  ergangenen  einzelnen  Gesetze  erschienen
  aber  unter  der  Leitung  der  durch  das  königl.  Privilegium  vom
7.  April  1748  damit  beauftragten  Academie  der  Wissenschaften,  in  der
Fortsetzung  der  Mylius'schen  Sammlung,  unter  dem  Titel:  Novum
Corpus  Constitutionum  Prussico  -Brandenburgensium
praecipue  Marchicarum  t(citirt  N.  C.  C.),  und  zwar  zundchst  bis
1775  in  fünf  Bänden,  nebst  einem  Repertorium.  Oie  seitdem  bis
1806  resp.  bis  1810  erlassenen  Gesetze  bilden  Bd.  VI—XII  derselben
Sammlung,  zu  welcher  nun  noch  ein  zweites  Repertorium  verfaßt
wurde,  welches  als  Register  die  Jahre  1751  bis  1800  umfaßt.  Die
wichtigeren  Gesetze  aus  dieser  „akademischen  Sammlung“  enthaͤlt  noch
die  v.  Rabe'’sche  Sammlung.  Zeod.  1,  Abth.  II,  bis  Bd.  VIII.

Im  Jahre  1774  hatte  der  schlesische  Justizminister  v.  Carmer'v!),
auf  die  wiederholten  Klagen  des  Königs  über  die  Verschleppung  der
Processe,  einen  Plan  zur  Justizverbesserung  ausgearbeitet  und  am  18.
August  dem  Könige  überreicht,  welcher  nach  dem  Principe  jenes  Vorschlages
  eine  Revision  des  „Projectes  des  Codicis  Fridericiani“  wün-66)

  Vergl.  Jacobson  über  den  Zusammenhang  der  Theorie  und  Praxis
u.  s.  w.,  in  der  Zeitschrift  für  Theorie  und  Praris  des  preußischen  Rechtes  von
Bobrik  und  Jacobson  Bd.  I,  H.  1,  S.  20  flg.  (Marienwerder  1834.  8.)

67)  Halle  1749  4.  und  in  der  französischen  Uebersetzung.  Leipzig  1752.  12.

68)  Darüber  s.  m.  die  Vorrede  zum  Project  und  Hugo,  in  den  Göttinger
gelehrten  Anzeigen  1834  Nr.  167.

69)  Der  dritte  Theil  ist  nicht  erschienen,  da  v.  Cocceji  bereits  1755  starb
und  der  siebenjährige  Krieg  die  Fortsetzung  hemmte.

70)  Die  Nachweisungen  im  einzelnen  sindet  man  in  den  cit.  Ergänzungen
und  Erläuterungen  der  preußischen  Rechtsbücher  Bd.  1,  S.  26  flg.

71)  Carmer,  Großkanzler  der  preußischen  Staaten.  Ein  biographischer
Versuch.  Breslau  1801.  8.