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selbst in der „Dissertation sur la raison d'établir ou abroger les loir“
im Jahre 1748 entwickelt hatte 66), so erfolgte im Jahre 1749 ein
neuer Auftrag und ein „Plan, betreffend die Reformen der Justiz,
welche Se. Königl. Majestät in Preußen selbst, und durch eigene
Lumières formirt haben u. s. w. 7)“ und demgemäáß: Project des
Corporis iuris Fridericiani, das ist, Sr. Königl. Mazjestät in
Preußen in der Vernunft und Landesverfassung gegründetes Landrecht,
worin das römische Recht in eine natürliche Ordnung und richtiges
Sostema 68) nach denen dreien obiectis juris gebracht: Theil I, 1749.
(2. Aufl. 1750.) Theil II, 175169). Dieses Project wurde indessen
nicht allgemein publicirk, sondern nur Theil 1, Buch ll u. III, (von Eheund
Vormundschaftssachen) in Ost= und Westpreußen, der Altmark,
Cleve, Ostfriesland, Lingen, Minden und Schlesien als Gesetz eingeführt,
wo es theilweise auch jetzt noch als Provinzialrecht gilt 70).
Die weitere Reform der preußischen Legislation ruhte nun bis
zum Jahre 1774. Die inzwischen ergangenen einzelnen Gesetze erschienen
aber unter der Leitung der durch das königl. Privilegium vom
7. April 1748 damit beauftragten Academie der Wissenschaften, in der
Fortsetzung der Mylius'schen Sammlung, unter dem Titel: Novum
Corpus Constitutionum Prussico -Brandenburgensium
praecipue Marchicarum t(citirt N. C. C.), und zwar zundchst bis
1775 in fünf Bänden, nebst einem Repertorium. Oie seitdem bis
1806 resp. bis 1810 erlassenen Gesetze bilden Bd. VI—XII derselben
Sammlung, zu welcher nun noch ein zweites Repertorium verfaßt
wurde, welches als Register die Jahre 1751 bis 1800 umfaßt. Die
wichtigeren Gesetze aus dieser „akademischen Sammlung“ enthaͤlt noch
die v. Rabe'’sche Sammlung. Zeod. 1, Abth. II, bis Bd. VIII.
Im Jahre 1774 hatte der schlesische Justizminister v. Carmer'v!),
auf die wiederholten Klagen des Königs über die Verschleppung der
Processe, einen Plan zur Justizverbesserung ausgearbeitet und am 18.
August dem Könige überreicht, welcher nach dem Principe jenes Vorschlages
eine Revision des „Projectes des Codicis Fridericiani“ wün-66)
Vergl. Jacobson über den Zusammenhang der Theorie und Praxis
u. s. w., in der Zeitschrift für Theorie und Praris des preußischen Rechtes von
Bobrik und Jacobson Bd. I, H. 1, S. 20 flg. (Marienwerder 1834. 8.)
67) Halle 1749 4. und in der französischen Uebersetzung. Leipzig 1752. 12.
68) Darüber s. m. die Vorrede zum Project und Hugo, in den Göttinger
gelehrten Anzeigen 1834 Nr. 167.
69) Der dritte Theil ist nicht erschienen, da v. Cocceji bereits 1755 starb
und der siebenjährige Krieg die Fortsetzung hemmte.
70) Die Nachweisungen im einzelnen sindet man in den cit. Ergänzungen
und Erläuterungen der preußischen Rechtsbücher Bd. 1, S. 26 flg.
71) Carmer, Großkanzler der preußischen Staaten. Ein biographischer
Versuch. Breslau 1801. 8.