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g. 28.
Am Ende des Wintersemesters findet eine öffentliche Ausstellung von
Schülerarbeiten statt.
§. 29.
Diejenigen Zöglinge in den einzelnen Schulabtheilungen, welche sich durch ihre
Fortschritte besonders hervorthun, werden bei der in §. 28 genannten Ausstellung durch
Zuerkennung von Preisen und Belobungen, beziehungsweise durch Ankauf der
betreffenden Arbeit für die Schule ausgezeichnet.
Das Nähere hierüber wird durch ein besonderes Statut festgesetzt.
g. 30.
Auf jeweiliges Verlangen, jedenfalls aber bei seinem ordentlichen Abgang von der
Kunstschule, erhält jeder Schüler derselben ein Zeugniß über Sitten, Fleiß und
Fortschritte.
Die Auszeichnung eines Schülers durch Zuerkennung eines Preises, einer Konkurrenzprämie,
einer Belobung bezw. der Ankauf einer Arbeit für die Schule wird in
den Zeugnissen besonders bemerkt.
S. 31.
Die längste Dauer des Verbleibens an der Kunstschule ist im Ganzen
auf 8 Jahre festgesetzt.
geset S. 32.
Die Kunstschule untersteht dem K. Ministerium des Kirchen= und Schulwesens;
die unmittelbare Verwaltung derselben wird von dem Direktor und dem
Lehrerkonvent besorgt.
F. 33.
Der Direktor, welcher den Rang auf der V. Stufe der Rangordnung hat, wird
von Seiner Königlichen Majestät auf den Vorschlag des Ministeriums des
Kirchen= und Schulwesens nach Einvernehmen des Lehrerkonvents aus der Zahl der
Hauptlehrer der Anstalt je auf die Dauer von zwei Schuljahren ernannt.
Die Wiederernennung desselben Direktors in dem unmittelbar darauffolgenden zweijährigen
Zeitraum ist ausgeschlossen.