207
An Sonn= und Festtagen, für welche die Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1
nicht gelten, dürfen Veranstaltungen der dort bezeichneten Art nicht vor Schluß
des Hauptgottesdienstes stattfinden.
Den in Absatz 1 und 2 bezeichneten Beschränkungen unterfallen nicht die
in Kirchen oder staatlich geleiteten und beaufsichtigten Instituten stattfindenden
Veranstaltungen.
8 14.
Offentliche Lustbarkeiten und Vereins- und Gesellschaftsbelustigungen, sofern
sie mit einem die äußere Heilighaltung des Tages störenden Geräusch verbunden
sind, sind an den im § 13 Absatz 1 bezeichneten Tagen verboten, an anderen
Sonn= und Festtagen erst nach Beendigung des Hauptgottesdienstes gestattet.
Hinsichtlich der Veranstaltung von Tänzen bewendet es bei den Vorschriften
in § 3 des Gesetzes vom 14. März 1896, Regierungsblatt Seite 23, mit Nachtrag
vom 13. April 1901, Regierungsblatt Seite 123.
15.
Ubungen der Feuerwehren und Sanitätskolonnen dürfen an Festtagen (§ 1)
überhaupt nicht, an Sonntagen, die nicht Festtage sind, nicht während der Zeit
des Hauptgottesdienstes stattfinden.
8 16.
Die Ausübung der Jagd ist am Karfreitag, am Bußtag und am Totensonntag
verboten. ·
An anderen Sonn- und Festtagen ist die Abhaltung von Treibjagden über—
haupt, die Ausübung der Jagd im übrigen von 7 Uhr morgens bis 3 Uhr nach-
mittags verboten.
§ 17.
Während des Gottesdienstes ist an Sonn= und Festtagen jedes störende Ge-
räusch in der Nähe der Kirchen zu vermeiden.
Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch Verordnung der Polizei=
behörden getroffen.
Jusbesondere kann
1. das Befahren der an die Kirche stoßenden Straßen und Plätze Einschrän-
kungen unterworfen werden;
2. bestimmt werden, daß Tiere von den an die Kirche stoßenden Straßen und
Plätzen fern zu halten sind.