Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

212 
83. 
Als öffentlich bekannt gemacht gilt eine Versammlung, wenn den nachstehenden 
Erfordernissen genügt ist: 
A. Bekanntmachung durch Zeitungen: 
1. Die Bekanntmachung muß erfolgt sein entweder in der Weimarischen Zeitung 
oder in einer anderen Zeitung, welche als zur Veröffentlichung ausreichend bezeichnet 
worden ist. 
Die Bezeichnung derjeuigen Zeitungen, welche als zur Veröffentlichung aus- 
reichend anzusehen sind, erfolgt für Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern 
durch den Gemeindevorstand, im übrigen durch den Bezirksdirektor nach Gehör der 
Gemeindevorstände. 
2. Die Bekanntmachung muß in deutscher Sprache abgefaßt sein; sie muß 
die Überschrift tragen: „Offentliche politische Versammlung“ und Zeit und Ort 
der geplanten Versammlung, sowie Namen und Wohnort des Veranstalters ergeben. 
3. Die Zeitungsnummer, welche die Bekanntmachung enthält, muß so zur 
Ausgabe gelangt sein, daß sie bei ordnungsmäßiger Bestellung mindestens 24 Stunden 
vor dem Beginn der Versammlung in den Händen der Polizeibehörde sein kann. 
Bei Zeitungen, die in dem Gemeindebezirk erscheinen, in dem die Versamm- 
lung abgehalten werden soll, wird diesem Erfordernis genügt, wenn die betreffende 
Zeitungsnummer mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der Versammlung zur 
Ausgabe gelangt ist. 
B. Bekanntmachung durch Auschlag: 
Die Bekanntmachung kann durch Anschlag geschehen, wenn die Versammlung 
in einer Gemeinde veranstaltet wird, in der öffentliche Einrichtungen (Anschlags- 
säulen, Anschlagstafeln) für den Anschlag von privaten Ankündigungen mittels 
Plakats bestehen. 
Die Bekanntmachung muß den Bestimmungen unter A Ziff. 2 genügen. Der 
Anschlag muß an den im Gemeindebezirk vorhandenen öffentlichen Anschlagssäulen 
oder Anschlagstafeln mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der Versammlung 
erfolgt sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.