Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

216 
Einer weiteren Niederschrift über den Antrag bedarf es nicht. Eine Bescheini- 
gung über die Erlaubniserteilung wird dem Antragsteller nur auf besonderes Ver- 
langen ausgestellt. 
Eine Bekanntmachung der von dem Gemeindevorstand ausgesprochenen Er- 
lanbniserteilung findet nicht statt. 
Das Verzeichnis ist auf Verlangen dem Kirchgemeindevorstand zur Einsicht- 
nahme vorzulegen. 
8 2. 
Die Erlaubnis des Gemeindevorstands ist nur für einen Tag oder zwei auf 
einander folgende Festtage zu erteilen. Sie ist nur für den Antragsteller und die 
in seinem Betriebe tätigen Personen wirksam. 
Eine Erlaubniserteilung für eine ganze Gemeinde oder für mehrere Gemeinden 
steht dem Gemeindevorstand nicht zu. Diese kann nur gemäß § 4 Abs. 2 des Ge- 
setzes von dem Bezirksdirektor ausgesprochen werden. 
Gehen Gesuche um Erlaubniserteilung in besonders großer Anzahl ein, so hat 
der Gemeindevorstand — nach Befinden in Gemeinschaft mit den Gemeindevorständen 
der benachbarten Gemeinden — bei dem Bezirksdirektor den Erlaß einer Anordnung 
nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zu beantragen. 
§ 3. 
Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden in Gebieten, die einem Gemeinde- 
bezirk nicht angehören, mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. An die Stelle des Gemeindevorstandes tritt die mit Handhabung der Orts- 
polizei beauftragte Behörde. 
2. Inwieweit die Führung eines Verzeichnisses zu erfolgen hat, bestimmt der 
Bezirksdirektor. 
84. 
Die Bezirksdirektoren können Erlaubniserteilungen gemäß § 4 Abs. 2 des Ge- 
setzes von Amtswegen oder auf Antrag aussprechen. 
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich angebracht werden. 
Zur Antragstellung sind sowohl die Gemeindevorstände (vergl. § 2 Abs. 3 dieser 
Verordnung) wie die Betriebsunternehmer berechtigt. Wird der Antrag nicht von 
den Gemeindevorständen der in Betracht kommenden Gemeinden gestellt, so sind diese 
Gemeindevorstände, soweit tunlich, vorher zu hören.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.