Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

217 
Die Erlaubnis kann für einen einzelnen Sonntag oder Festtag oder für mehrere 
erteilt werden. Sie soll indessen nicht auf einen Zeitraum hinaus erteilt werden, 
für den sich die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit nicht im voraus beurteilen läßt. 
Die in Gemäßheit des § 4 Abs. 2 des Gesetzes ausgesprochenen Erlaubnis- 
erteilungen sind in den beteiligten Gemeinden in ortsüblicher Weise bekanut zu machen. 
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß während der Zeit des Haupt- 
gottesdienstes nicht gearbeitet werden darf. 
5. 
Inwieweit an Sonn= und Festtagen ein Gewerbebetrieb im Umherziehen statt- 
finden darf, ist nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung von dem Bezirksdirektor 
zu bestimmen. 
In der Regel soll eine Genehmigung erst für die Zeit von 3 Uhr Nachmit- 
tags ab erteilt werden. Ausnahmen hiervon sind bei Volksfesten und ähnlichen An- 
lässen zulässig, soweit ein Bedürfnis von dem Bezirksdirektor anerkannt werden kann. 
Ausgeschlossen ist die Genehmigungserteilung für die Zeit des Hauptgottes- 
dienstes. 
86. 
Die in § 9 Abs. 3 des Gesetzes bezeichnete Befreiung von der in Abs. 1 da- 
selbst vorgesehenen Beschränkung des Wirtschaftsbetriebes ist durch den Bezirksdirektor 
nur auf Widerruf zu erteilen. Uber die Befreiung ist eine Bescheinigung auszu- 
stellen, die im Falle des Widerrufs von dem Inhaber zurückzugeben ist. 
Von der Befreiung und dem Widerruf ist dem Gemeindevorstand Kenntnis 
zu geben. 
87. 
Wird eine Erlaubnis gemäß 8 13 Abs. 1 des Gesetzes erteilt, so ist dem Ge- 
suchsteller eine Bescheinigung nach dem Muster B auszustellen. Eine Abschrift der 
Bescheinigung ist zu den Akten des Gemeindevorstandes zu nehmen. 
88. 
Beim Erlaß von Verordnungen, die das Befahren der an die Kirche stoßenden 
Straßen und Plätze Einschränkungen unterwerfen (5 17 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes), 
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Durchgangsverkehr, falls er auf die Benutzung 
dieser Straßen und Plätze angewiesen ist, nicht gestört wird. 
33“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.