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(65)] III. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst beschlossen, vom
1. Juli d. J. ab an Stelle des in den Ruhestand tretenden Geheimen Finanzrats
Slevogt den Geheimen Finanzrat Frede hier zum Mitglied des Beleihungsaus-
schusses der Großherzoglichen Landeskreditkasse zu ernennen.
Weimar, den 5. Juni 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
[66| IV. Dem landwirtschaftlichen Verein in Sachsenhausen ist in Gemäßheit des
§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 10 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch die Rechtsfähigkeit verliehen worden.
Weimar, den 29. Mai 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
[(67] V. Der Bezirksausschuß des IV. Verwaltungsbezirks hat die ortsüblichen
Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes) und den
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst der in der Land= und Forstwirtschaft be-
schäftigten Personen (§ 10 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirt-
schaft, § 34 Absatz 2 Ziffer 2 des Invalidenversicherungsgesetzes) neu festgesetzt.
Das Ergebnis dieser Festsetzung wird in der nachfolgenden Zusammenstellung mit
dem Bemerken bekannt gemacht, daß die Veröffentlichung der ortsüblichen Tagelöhne
in Nr. 77 der Weimarischen Zeitung vom 31. März 1908 erfolgt ist und daß die
Feststellungen wegen des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes gleichfalls am
1. Oktober 1908 in Kraft treten.
Weimar, den 5. Juni 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
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