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Kbänderung
der
Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, abgeändert:
1) In § 2 unter list im 2. Satz hinter „Seetelegramme“ ein-
zuschalten:
oder um Funkentelegramme
2) In § 6 unter b sind im 2. Satz die Wörter „entweder als
Handelsmarken“ bis „(s. 8§ 2, Ul und 15,1)“ zu ersetzen durch:
in den Seetelegrammen, in den Funkentelegrammen oder als
Handelsmarken angewandt werden (s. 88 2, III, 15, 1 und 15 3, 1)).
3) Hinter § 15 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:
§ 15a. Funkentelegramme.
I1 Funkentelegramme sind Telegramme, die mittels Funkentelegraphen zwischen
Küstenstationen und Stationen auf Schiffen in See (Bordstationen) oder zwischen
Schiffen in See gewechselt werden.
Die inländischen und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in
dem amtlichen Verzeichnis der Funkentelegraphenstationen aufgeführt.
II Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die in § 2
unter IU bis v enthaltenen Vorschriften.
Il Die Adresse der Funkentelegramme an Schiffe in See muß möglichst voll-
ständig sein; sie hat zu enthalten:
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen;
b) den Namen des Schiffes, wie er in dem amtlichen Verzeichnis auf-
geführt ist, unter Hinzufügung der Nationalität und, im Falle von
Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem internationalen
Signalbuch;
Jc) den Namen der Küstenstation, wie er in dem Verzeichnis aufgeführt ist.
Iy Hat sich das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, inner-
halb der vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestim-
mung bis zum Morgen des 29. Tages bei der Küstenstation nicht gemeldet, so gibt