Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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5) In § 20 ist unter 1 als zweiter Absatz einzuschalten: 
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Funkentelegramme 
gelten die Bestimmungen in § 15 a unter VIII. 
6) In §20 unter U .ist im letzten Satze einzuschalten hinter 
„Seetelegrammen“: 
und von Funkentelegrammen, 
ferner hinter „§ 15“: 
und § 15 a. 
7) In § 21 ist hinter vll einzuschalten: 
VIII. Die bei Funkentelegrammen für die Gebührenerstattung geltenden Vor- 
behalte sind in § 15 àa unter vll angegeben. 
8) In § 23 unter 1ist am Schluß nachzutragen: 
Für die Aufbewahrung der Urschriften der Funkentelegramme gelten die Be- 
stimmungen in § 15 a unter IK. 
9) In § 24 ist als Absatz ul einzuschalten: 
III Für den funkentelegraphischen Verkehr mit dem Auslande sind die Be- 
stimmungen des internationalen Funkentelegraphenvertrags nebst Zusatzabkommen, 
Schlußprotokoll und Ausführungsübereinkunft sowie der etwaigen besonderen Ver- 
träge maßgebend; ferner gilt die Telegraphenordnung, soweit sie mit diesen Be- 
stimmungen nicht in Widerspruch steht. 
Der bisherige Absatz ul erhält die Bezeichnung W. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1908 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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