Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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5.  Die  zur  Bestreitung  von  Dienstaufwands-  und  Repräsentationskosten
  bestimmten  Einkünfte  sowie  die  Ortszulage  der  Auslandsbeamten
  kommen  nicht  zur  Anrechnung.

6.  Bloß  zufällige  Diensteinkünfte,  wie  widerrufliche  Gewinnanteile,
Auftragsgebühren,  außerordentliche  Remunerationen  und  dergleichen
  kommen  nicht  zur  Anrechnung.

XII.  Dem  §  45  wird  folgender  Absatz  3  angefügt:

Unberücksichtigt  bleibt  diejenige  Zeit,  in  welcher  der  Beamte  ohne
bleibende  Verleihung  einer  etatsmäßigen  Stelle  nur  in  der  im  §  38
angegebenen  Weise  beschäftigt  gewesen  ist.  Die  Zeit  unentgeltlicher
Beschäftigung  wird  nur  insoweit  berücksichtigt,  als  die  Beschäftigung
zur  Erreichung  eines  mit  einem  Diensteinkommen  aus  der  Reichskasse
verbundenen  Amtes  bestimmt  war.

XIII.  §  48  Abs.  1  und  2  werden  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Dienstzeit,  welche  vor  den  Beginn  des  achtzehnten  Lebensjahrs
  fällt,  bleibt  außer  Berechnung.

Nur  im  Kriegsfalle  wird  die  Militärdienstzeit  vom  Beginne  des
Krieges,  beim  Eintritt  in  den  Militärdienst  während  des  Krieges  vom
Tage  des  Eintritts  ab  gerechnet.

XIV.  §  49  Abs.  1  und  Abs.  2  Satz 1  werden  geändert,  wie  folgt:

Für  jeden  Krieg,  an  welchem  ein  Beamter  im  Reichsheer,  in
der  Kaiserlichen  Marine  oder  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  oder
in  der  bewaffneten  Macht  eines  Bundesstaats  teilgenommen  hat,  wird
zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  (Kriegsjahr)  hinzugerechnet;
  jedoch  ist  für  mehrere  in  ein  Kalenderjahr  fallende  Kriege
die  Anrechnung  nur  eines  Kriegsjahrs  zulässig.

Wer  als  Teilnehmer  an  einem  Kriege  anzusehen  ist,  unter  welchen
Voraussetzungen  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere  Kriegsjahre
anzurechnen  sind,  welche  militärische  Unternehmung  als  ein  Krieg  im
Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen  und  welche  Zeit  als  Kriegszeit  zu
rechnen  ist,  wenn  keine  Mobilmachung  oder  Demobilmachung  stattgefunden
  hat,  dafür  ist  die  nach  §  17  des  Offizierpensionsgesetzes  vom
31.  Mai  1906  in  jedem  Falle  ergehende  Bestimmung  des  Kaisers
maßgebend.

XV.  Im  § 51  Abs.  1  und  Abs.  2  werden  an  Stelle  der  Worte  „gesandtschaftlichen
  und  den  besoldeten  Konsulatsbeamten“  beziehungsweise  „gesandtschaftlichen
  oder  von  besoldeten  Konsulatsbeamten“  gesetzt  „Beamten“.

Der  Absatz  3  dieses  Paragraphen  fällt  fort.

XVl.  Dem  §  52  wird  folgende  Nr.  4  hinzugefügt:

4.  vor  seiner  Anstellung  ununterbrochen  im  privatrechtlichen  Vertragsverhältnis
  eines  Dienstverpflichteten  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaate
  gegen  unmittelbare  Bezahlung  aus  der  Reichs-  oder  einer  Staats-