Bestandtheil und Zubehör nach BGB. 193
„Nur durch die Verfügung, welche die Sache selbst der Disposition
des Eigenthümers entzieht, wird der Zusammenhang von Bestandtheil und
Pertinenz mit dem Grundstück aufgehoben“ (Hachenburg a. a. O. S. 67).
Von den Grundsätzen des § 1121 sind in § 1122 zwei Ausnahmen
gesetzt:
1) Auch ohne Veräußerung werden vor der Beschlagnahme von dem
Grundstück entfernte Erzengnisse oder Bestandtheile von der
Haftung frei, wenn die Entfernung innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft und wenn sie dauernd erfolgte (§ 1122
Abs. 1);
2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei,
wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
Wirthschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird
(§ 1122 Abs. 2).
Eine einschneidende Neuerung gegenüber dem Bayr. Hypothekenrechte
bringt § 1127 BGB.:
„Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigenthümer
oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung
gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den
Versicherer. Ist der versicherte Gegenstand wieder hergestellt oder
für ihn Ersatz beschafft, so erlischt die Haftung der Forderung gegen
den Versicherer. Die Pfandhaftung der Forderung gegen den Versicherer
ergreift somit nicht nur die einzelnen Grundstücke bezw.
Gebäude, sondern auch die der Hypothek unterliegenden Erzeugnisse
und sonstigen Bestandtheile, sowie Zubehörstücke.“
Als Ersatz für den § 36 Hyp.-Ges., soweit die Pertinenzerklärung
von Grundstücken in Betracht kommt, bestimmt § 1131:
„Wird ein Grundstück nach 8 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück
im Grundbuche zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem
Grundstücke bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück.
Sie gehen aber den Rechten, mit denen das zugeschriebene
Grundstück belastet ist, im Range nach."
Wie es sich verhält, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek
erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
zuwider von dem Grundstück entfernt werden, bestimmt § 1135 unter
Hinweis auf die §§ 1133 und 1134 BGB.
Nur von Zubehörstücken ist die Rede, für Verfügungen über Früchte 2c.
sind die §§ 1120 ff. maßgebend.
Der § 1133 nun regelt den Fall, daß eine Verschlechterung des
Grundstücks, ob durch Verschulden des Eigenthümers oder nicht (gegenüber
§ 45 Bayr. Hyp.-Ges.), bereits eingetreten und hiedurch die Sicher-