Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Bestandtheil  und  Zubehör  nach  BGB.  193

„Nur  durch  die  Verfügung,  welche  die  Sache  selbst  der  Disposition
des  Eigenthümers  entzieht,  wird  der  Zusammenhang  von  Bestandtheil  und
Pertinenz  mit  dem  Grundstück  aufgehoben“  (Hachenburg  a.  a.  O.  S.  67).

Von  den  Grundsätzen  des  §  1121  sind  in  §  1122  zwei  Ausnahmen
gesetzt:

1)  Auch  ohne  Veräußerung  werden  vor  der  Beschlagnahme  von  dem
Grundstück  entfernte  Erzengnisse  oder  Bestandtheile  von  der
Haftung  frei,  wenn  die  Entfernung  innerhalb  der  Grenzen  einer
ordnungsmäßigen  Wirthschaft  und  wenn  sie  dauernd  erfolgte  (§  1122
Abs.  1);

2)  Zubehörstücke  werden  ohne  Veräußerung  von  der  Haftung  frei,
wenn  die  Zubehöreigenschaft  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  vor  der  Beschlagnahme  aufgehoben  wird
(§  1122  Abs.  2).

Eine  einschneidende  Neuerung  gegenüber  dem  Bayr.  Hypothekenrechte
bringt  §  1127  BGB.:

„Sind  Gegenstände,  die  der  Hypothek  unterliegen,  für  den  Eigenthümer
  oder  den  Eigenbesitzer  des  Grundstücks  unter  Versicherung
gebracht,  so  erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die  Forderung  gegen  den
Versicherer.  Ist  der  versicherte  Gegenstand  wieder  hergestellt  oder
für  ihn  Ersatz  beschafft,  so  erlischt  die  Haftung  der  Forderung  gegen
den  Versicherer.  Die  Pfandhaftung  der  Forderung  gegen  den  Versicherer
  ergreift  somit  nicht  nur  die  einzelnen  Grundstücke  bezw.
Gebäude,  sondern  auch  die  der  Hypothek  unterliegenden  Erzeugnisse
und  sonstigen  Bestandtheile,  sowie  Zubehörstücke.“

Als  Ersatz  für  den  §  36  Hyp.-Ges.,  soweit  die  Pertinenzerklärung
von  Grundstücken  in  Betracht  kommt,  bestimmt  §  1131:

„Wird  ein  Grundstück  nach  8  890  Abs.  2  einem  anderen  Grundstück
  im  Grundbuche  zugeschrieben,  so  erstrecken  sich  die  an  diesem
Grundstücke  bestehenden  Hypotheken  auf  das  zugeschriebene  Grundstück.
  Sie  gehen  aber  den  Rechten,  mit  denen  das  zugeschriebene
Grundstück  belastet  ist,  im  Range  nach."

Wie  es  sich  verhält,  wenn  Zubehörstücke,  auf  die  sich  die  Hypothek
erstreckt,  verschlechtert  oder  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
zuwider  von  dem  Grundstück  entfernt  werden,  bestimmt  §  1135  unter
Hinweis  auf  die  §§  1133  und  1134  BGB.

Nur  von  Zubehörstücken  ist  die  Rede,  für  Verfügungen  über  Früchte  2c.
sind  die  §§  1120  ff.  maßgebend.

Der  §  1133  nun  regelt  den  Fall,  daß  eine  Verschlechterung  des
Grundstücks,  ob  durch  Verschulden  des  Eigenthümers  oder  nicht  (gegenüber
  §  45  Bayr.  Hyp.-Ges.),  bereits  eingetreten  und  hiedurch  die  Sicher-