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und, bezüglich zur Ausgleichung der Spitze,
Serie E in Stücken zu 200 Mark,
in jeder Serie mit fortlaufenden Nummern, aussgefertigt.
Wird es für angezeigt erachtet, besondere Abteilungen der Schuldverschreibungen
zu bilden, so ist die Bezeichnung der Abteilung („Abt. 1“ usw.) dem Buchstaben
der Serie voranzusetzen, und es erhalten die Schuldverschreibungen jeder Abteilung
in den einzelnen Serien besondere fortlaufende Nummern.
Den Schuldverschreibungen werden Zinsleisten (Erneuerungsscheine) mit halb-
— jährigen Zinsscheinen nach den ebenfalls beigedruckten Mustern beigegeben.
* Die Guültigkeit der von der Landeskreditkasse bereits ausgegebenen Schuld-
verschreibungen wird hierdurch nicht berührt. Auch bleibt der Landeskreditkasse die
Ausgabe der noch vorhandenen Bestände an Schuldverschreibungen alter Fassung
nachgelassen.
Weimar, den 3. Februar 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.