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Oberlandesgerichte in Fena beteiligten Thüringischen Staaten festgestellt worden
sind, unter folgenden näheren Bestimmungen:
I. Die in den Vorschriften der Landesjustizuerwaltung zugewiesenen Befugnisse
werden durch Unser Staatsministerium ausgeübt.
II. Das Staatsministerium bestimmt die Landgerichte, in deren Bezirken die
Referendare dem Vorbereitungsdienste sich zu unterziehen haben. Die allgemeine
Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes, sowie die Zuweisung der
Referendare an Großherzogliche Behörden und Rechtsanwälte sowie an andere
Beschäftigungsstellen (§ 24 der Vorschriften) steht in jedem Landgerichtsbezirke
dem Präsidenten des Landgerichts kraft ein für allemal erteilten Auftrags des
Staatsministeriums zu.
Die Zuweisung der Referendare an das gemeinschaftliche Thüringische Ober=
landesgericht oder an die Staatsanwaltschaft bei diesem erfolgt durch das Staats-
ministerium.
Die in § 25 der Vorschriften erwähnten Zeugnisse sind zunächst dem Land-
gerichtspräsidenten und durch diesen dem Staatsministerium zu übermitteln.
III. Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach mindestens
ein Jahr und neun Monate beim Amtsgericht, neun Monate beim Landgericht,
drei Monate bei der Staatsanwaltschaft und sechs Monate bei einem Rechts-
anwalt zu beschäftigen. Außerdem ist der Referendar der Regel nach mindestens
drei Monate lang in einem gewerblichen Betriebe z. B. einem angesehenen Bank-
haus oder größeren Fabrikunternehmen, in einem größeren landwirtschaftlichen
Betriebe oder bei einer Forstinspektion, Oberförsterei, in einer größeren städtischen
Verwaltung, Versicherungsanstalt oder dergl. zu beschäftigen. Die Beschästigung
beim Amtsgerichte ist regelmäßig so zu teilen, daß der Referendar das erste Jahr
des Vorbereitungsdienstes hindurch und sodann neun Monate gegen den Schluß
der Vorbereitungsdienstzeit beim Amtsgerichte beschäftigt wird. Der Referendar
darf auch, jedoch höchstens sechs Monate, unter entsprechender Kürzung der oben
bezeichneten Zeiträume mit Genehmigung des zuständigen Ministerialdepartements
bei einer höheren Verwaltungsbehörde beschäftigt werden. In diesem Falle finden
die §§ 25, 26 und 27 der Vorschriften geeignete Anwendung.
IV. Auch zu einer juristische Vorbildung voraussetzenden Stelle im höheren
Verwaltungsdienste soll in der Regel niemand befördert werden, welcher nicht
beide juristische Prüfungen bestanden hat.