Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Oberlandesgerichte in Fena beteiligten Thüringischen Staaten festgestellt worden 
sind, unter folgenden näheren Bestimmungen: 
I. Die in den Vorschriften der Landesjustizuerwaltung zugewiesenen Befugnisse 
werden durch Unser Staatsministerium ausgeübt. 
II. Das Staatsministerium bestimmt die Landgerichte, in deren Bezirken die 
Referendare dem Vorbereitungsdienste sich zu unterziehen haben. Die allgemeine 
Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes, sowie die Zuweisung der 
Referendare an Großherzogliche Behörden und Rechtsanwälte sowie an andere 
Beschäftigungsstellen (§ 24 der Vorschriften) steht in jedem Landgerichtsbezirke 
dem Präsidenten des Landgerichts kraft ein für allemal erteilten Auftrags des 
Staatsministeriums zu. 
Die Zuweisung der Referendare an das gemeinschaftliche Thüringische Ober= 
landesgericht oder an die Staatsanwaltschaft bei diesem erfolgt durch das Staats- 
ministerium. 
Die in § 25 der Vorschriften erwähnten Zeugnisse sind zunächst dem Land- 
gerichtspräsidenten und durch diesen dem Staatsministerium zu übermitteln. 
III. Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach mindestens 
ein Jahr und neun Monate beim Amtsgericht, neun Monate beim Landgericht, 
drei Monate bei der Staatsanwaltschaft und sechs Monate bei einem Rechts- 
anwalt zu beschäftigen. Außerdem ist der Referendar der Regel nach mindestens 
drei Monate lang in einem gewerblichen Betriebe z. B. einem angesehenen Bank- 
haus oder größeren Fabrikunternehmen, in einem größeren landwirtschaftlichen 
Betriebe oder bei einer Forstinspektion, Oberförsterei, in einer größeren städtischen 
Verwaltung, Versicherungsanstalt oder dergl. zu beschäftigen. Die Beschästigung 
beim Amtsgerichte ist regelmäßig so zu teilen, daß der Referendar das erste Jahr 
des Vorbereitungsdienstes hindurch und sodann neun Monate gegen den Schluß 
der Vorbereitungsdienstzeit beim Amtsgerichte beschäftigt wird. Der Referendar 
darf auch, jedoch höchstens sechs Monate, unter entsprechender Kürzung der oben 
bezeichneten Zeiträume mit Genehmigung des zuständigen Ministerialdepartements 
bei einer höheren Verwaltungsbehörde beschäftigt werden. In diesem Falle finden 
die §§ 25, 26 und 27 der Vorschriften geeignete Anwendung. 
IV. Auch zu einer juristische Vorbildung voraussetzenden Stelle im höheren 
Verwaltungsdienste soll in der Regel niemand befördert werden, welcher nicht 
beide juristische Prüfungen bestanden hat.
	        
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