Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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V. Die Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 1908 in Kraft. 
Die Verordnung vom 15. Februar 1905 ist vom gleichen Tage an aufgehoben. 
Von Prüflingen, die auf ein vor dem 1. August 1908 eingereichtes Gesuch 
zur ersten juristischen Prüfung oder zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu- 
gelassen werden, sind die unter Aufsicht zu fertigenden Arbeiten nicht zu erfordern. 
Das Gleiche gilt für Prüflinge, die nach dem 1. August 1908 zu einer Wieder- 
holung der Prüfung zugelassen werden, wenn die Prüfung vor dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung nicht bestanden und die Wiederholung auf den schriftlichen 
oder den mündlichen Teil beschränkt ist. 
Wer auf ein vor dem 1. August 1908 eingereichtes Gesuch zur Prüfung 
oder zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wird, hat Prüfungsgebühren nur 
nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften zu entrichten. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Bad Reichenhall, am 22. Juli 1908. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. 
  
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