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Vorschriften
über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum
höheren Junstizdienst.
Erster Teil.
Die erste juristische Prüfung.
§ 1.
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den Präsi-
denten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena zu richten.
Dem Gesuche sind beizufügen:
1. das Reifezeugnis
a) eines deutschen humanistischen Gymnasiums oder
1b) eines deutschen Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule;
2. das Zeugnis über die Militärverhältnisse;
3. die Universitäts-Abgangszeugnisse sowic die Zeugnisse über den Besuch
von seminaristischen und sonstigen Ubungsvorlesungen;
4. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbesondere
der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist und die Rechtsgebiete zu
bezeichnen sind, denen etwa der Prüfling vorzugsweise Fleiß und JInter-
esse zugewandt hat, auch anzugeben ist, ob, während welcher Zeit, und
wo der Prüfling seiner aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder in
der Marine genügt hat.
Wer seine Schulbildung auf einem Realgymnasium oder einer Oberrealschule
erhalten hat (Absatz 2 Nr. 1b), kann außerdem zum Nachweise, daß er sich die
für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechtes erforderlichen
sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse angeeignet habe, dem Gesuche beifügen: