389
5. die Zeugnisse über den Besuch der Kurse zur sprachlichen Einführung in
die Quellen des römischen Rechtes und des Anfängerkursus im Griechischen.
Gesuch und Lebenslauf sind von dem Prüfling eigenhändig zu schreiben.
Die näheren Bestimmungen in betreff der über den Besuch von Ubungsvor-
lesungen vorzulegenden Zeugnisse werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten
bekannt gemacht. 82
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um Zu—
lassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat der
Prüfling über seine Führung während dieses Zeitraumes ein Zeugnis der Obrig—
keit des Aufenthaltsortes vorzulegen.
8 3.
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Zu-
lassung oder Zurückweisung des Prüflings zu verfügen.
Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts-Abgangs-
zeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Prüfling ein dem
§2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschriften des § 7 dieser Verordnung
entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat.
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der Prüf-
ling nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der juristischen
Fakultät eingeschrieben war oder wenn der Prüfling nach den vorgelegten Zeug-
nissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als ein ordnungs-
mäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann.
8 4.
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesamtheit der
beim Oberlandesgericht beteiligten Thüringischen Regierungen statt.
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen.
Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen
in § 21 des Vertrages über die Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandes-
gerichts vom 19. Februar 1877 bez. 27. November 1903.
§ 5.
Die Prüfungen erfolgen durch eine Kommission, die bei dem Oberlandesgericht
für je ein Geschäftsjahr gebildet wird. Das Geschäftsjahr begiunt mit dem 1. April.