Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Als Mitglieder dieser Kommission sind sämtliche ordentliche und außerordent- 
liche Professoren der juristischen Fakultät der Universität Jena für die Dauer ihres 
Lehramts berufen. 
Zu Mitgliedern der Kommission werden ferner für jedes Geschäftsjahr von 
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mindestens drei Richter aus der Zahl der 
Präsidenten und Räte des Oberlandesgerichts und der Richter des Oberlandes- 
gerichtsbezirks ernannt; auch dürfen Staatsanwälte und Rechtsanwälte zu Kom- 
missionsmitgliedern bestimmt werden. 
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden vom Präsi- 
denten des Oberlandesgerichts für jedes Geschäftsjahr ernannt. 
Der Vorsitz wird in der Regel einem richterlichen Mitglied übertragen. 
Die einzelnen Prüfungen sind von vier Mitgliedern einschließlich des Vor- 
sitzenden abzunehmen. Unter den Mitgliedern sollen sich in der Regel zwei Uni- 
versitätslehrer befinden. 
86. 
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen. 
8 7. 
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Fächer des öffentlichen und Privat— 
rechtes und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissenschaften. 
Die Prüfung muß auf Erforschung der Kenntnisse des Prüflings, seiner Ein— 
sicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechtsverhältnisse, sowie 
darauf gerichtet werden, ob sich der Prüfling überhaupt die für seinen künftigen 
Beruf erforderliche allgemeine rechts- und staatswissenschaftliche Bildung erworben 
habe. 
88. 
Bei der schriftlichen Prüfung sind vier Arbeiten, davon drei unter Aufsicht 
zu fertigen. 
Die Aufgaben zu den schriftlichen Arbeiten werden von dem Vorsitzenden der 
Kommission festgestellt. Die Mitglieder der Kommission haben dem Vorsitzenden 
auf Ersuchen geeignete Vorschläge zu machen. 
8 9. 
Dem zur Prüfung zugelassenen Prüfling hat der Vorsitzende die Aufgabe zu 
einer rechtswissenschaftlichen Arbeit zu erteilen.
	        
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