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Als Mitglieder dieser Kommission sind sämtliche ordentliche und außerordent-
liche Professoren der juristischen Fakultät der Universität Jena für die Dauer ihres
Lehramts berufen.
Zu Mitgliedern der Kommission werden ferner für jedes Geschäftsjahr von
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mindestens drei Richter aus der Zahl der
Präsidenten und Räte des Oberlandesgerichts und der Richter des Oberlandes-
gerichtsbezirks ernannt; auch dürfen Staatsanwälte und Rechtsanwälte zu Kom-
missionsmitgliedern bestimmt werden.
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden vom Präsi-
denten des Oberlandesgerichts für jedes Geschäftsjahr ernannt.
Der Vorsitz wird in der Regel einem richterlichen Mitglied übertragen.
Die einzelnen Prüfungen sind von vier Mitgliedern einschließlich des Vor-
sitzenden abzunehmen. Unter den Mitgliedern sollen sich in der Regel zwei Uni-
versitätslehrer befinden.
86.
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen.
8 7.
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Fächer des öffentlichen und Privat—
rechtes und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissenschaften.
Die Prüfung muß auf Erforschung der Kenntnisse des Prüflings, seiner Ein—
sicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechtsverhältnisse, sowie
darauf gerichtet werden, ob sich der Prüfling überhaupt die für seinen künftigen
Beruf erforderliche allgemeine rechts- und staatswissenschaftliche Bildung erworben
habe.
88.
Bei der schriftlichen Prüfung sind vier Arbeiten, davon drei unter Aufsicht
zu fertigen.
Die Aufgaben zu den schriftlichen Arbeiten werden von dem Vorsitzenden der
Kommission festgestellt. Die Mitglieder der Kommission haben dem Vorsitzenden
auf Ersuchen geeignete Vorschläge zu machen.
8 9.
Dem zur Prüfung zugelassenen Prüfling hat der Vorsitzende die Aufgabe zu
einer rechtswissenschaftlichen Arbeit zu erteilen.