Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frist in Reinschrift abzuliefern. 
Am Schlusse hat der Prüfling zu versichern, daß er die Arbeit selbständig an— 
gefertigt und sich dabei anderer als der von ihm angegebenen Schriften nicht be— 
dient habe. 
Wird die Frist versäumt, so ist dem Prüfling auf seinen Antrag nach dem 
Ermessen des Vorsitzenden entweder alsbald oder nach dem Ablauf einer Frist, 
welche bis zu sechs Monaten erstreckt werden kaun, eine andere Aufgabe zu erteilen. 
Bei wiederholter Fristversäumung gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
8 10. 
Nach der Ablieferung der rechtswissenschaftlichen Arbeit hat der Vorsitzende 
einen Termin zur Anfertigung der unter Aufsicht herzustellenden Arbeiten zu 
bestimmen. 
Der Termin findet an zwei aufeinanderfolgenden Wochentagen statt. 
An dem einen Tage ist eine Aufgabe aus dem bürgerlichen Rechte, an dem 
anderen Tage sind zwei Aufgaben, die eine aus dem Strafrechte, die andere aus einem 
sonstigen den Gegenstand der Prüfung bildenden Rechtsfach zu bearbeiten. 
Für die Arbeit aus dem bürgerlichen Rechte wird eine Frist von fünf Stunden, 
für die anderen Arbeiten eine Frist von je drei Stunden gewährt. 
Den die Arbeiten gleichzeitig anfertigenden Prüflingen sind die gleichen Auf- 
gaben zu erteilen. 
Bei den Arbeiten werden den Prüflingen die erforderlichen Gesetzestexte zur 
Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist nicht gestattet. Während 
der Bearbeitung der Aufgaben ist jeder Verkehr der Prüflinge untereinander und 
mit Dritten untersagt. 
Die Prüflinge haben die mit ihrer Namensunterschrift versehenen Arbeiten, 
auch wenn sie unvollendet sind, bis zum Ablauf der festgesetzten Frist an den auf- 
sichtführenden Beamten abzuliefern. Dieser hat den Zeitpunkt der Ablieferung zu 
vermerken. 
Ein Prüfling, der den Termin zur Anfertigung der Arbeiten versäumt, ist zu 
einem neuen Termine zu laden. Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 findet entsprechende 
Anwendung. 
Bei wiederholter Versäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden.
	        
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