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8 11.
In dem Termine zur Anfertigung der Arbeiten (§ 10) führt ein Mitglied
der Kommission oder ein der Kommission nicht angehörender höherer Justizbeamter
die Aufsicht. Der Aufsichtsbeamte hat insbesondere darüber zu wachen, daß die
Prüflinge die Arbeiten selbständig anfertigen und sich anderer als der ihnen zur
Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht bedienen. Jeder sachlichen Auskunftserteilung
hat sich der Aufsichtsbeamte zu enthalten. Prüflinge, die sich eines Täuschungs—
versuchs oder eines Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, kann er von
der weiteren Teilnahme an dem Termin ausschließen.
In dem aufzunehmenden Protokoll hat der Aufsichtsbeamte jede Unregelmäßig-
keit unter genauer Angabe des Tatbestandes zu vermerken. Das von ihm voll-
zogene Protokoll sowie die Arbeiten sind dem Vorsitzenden verschlossen zu über-
mitteln.
Wird ein Prüfling von der weiteren Teilnahme an dem Termine wegen eines
Verstoßes gegen die Ordnung ausgeschlossen, so gilt der Termin als versäumt
(§ 10 Abs. 8); wird er aus diesem Grunde wiederholt ausgeschlossen, so findet die
Vorschrift des § 15 entsprechende Anwendung.
8 12.
Die schriftlichen Arbeiten werden von denjenigen Mitgliedern der Kommission
begutachtet, vor welchen die mündliche Prüfung abgelegt werden soll; die Arbeiten
sind mit den Zensuren zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Wenn die vier schriftlichen Arbeiten (§§ 9 und 10) den Anforderungen nicht
genügen, so ist die Prüfung nicht bestanden.
8 13.
Die mündliche Prüfung findet tunlichst bald nach der Beendigung der schrift-
lichen Prüfung statt.
Zu einem Termine für die mündliche Prüfung sollen nicht mehr als fünf
Prüflinge geladen werden.
Die mündliche Befragung hat sich auf die einzelnen im § 7 Abs. 1 bezeich-
neten Fächer zu erstrecken.
Der Vorsitzende hat auf eine geeignete Fragestellung hinzuwirken; ob er sich
an der mündlichen Befragung beteiligen will, bleibt seinem Ermessen überlassen.