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§ 17.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis des
Vorsitzenden der Kommission.
8 18.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, ist nach dem Ablauf eines auf sechs
bis zwölf Monate zu bestimmenden Zeitraumes auf seinen an den Oberlandes-
gerichtspräsidenten zu richtenden Antrag zu einer einmaligen Wiederholung der
Prüfung zuzulassen, sofern er nachweist, daß er ein Halbjahr dem fortgesetzten
Rechtsstudium an einer Universität gewidmet hat. Die Kommission ist ermächtigt,
dem Prüfling die Fächer zu bezeichnen, deren wiederholtes Studium von ihm vor
der nochmaligen Zulassung verlangt wird.
Die Kommission kann durch einstimmigen Beschluß das weitere Rechtsstudium
an einer Universität oder die rechtswissenschaftliche Arbeit oder die drei unter Auf-
sicht zu fertigenden Arbeiten oder die mündliche Prüfung erlassen. Sie kann
mehrere dieser Vergünstigungen zugleich bewilligen.
19.
Die von jedem Prüfling für die erste juristische Prüfung zu erhebende Gebühr
beträgt fünfundsiebzig Mark.
Die Gebühr ist alsbald nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten.
Beschränkt sich die Prüfung auf die mündliche Prüfung und einen Teil der
schriftlichen Prüfung (die rechtswissenschaftliche Arbeit oder die drei unter Aufsicht
zu fertigenden Arbeiten), so ist eine Gebühr von sechzig Mark zu entrichten. Be-
schränkt sich die Prüfung auf den schriftlichen oder auf den mündlichen Teil der
Prüfung, so beträgt die Gebühr fünfzig Mark. Beschränkt sich die Prüfung auf
einen Teil der schriftlichen Prüfung, so wird eine Gebühr von dreißig Mark erhoben.
Tritt der Prüfling von der Prüfung zurück, so finden auf die Erhebung der
Gebühr die Vorschriften des Abs. 3 entsprechende Anwendung.
§ 20.
Über die Aufnahme des Prüflings als Referendar in den Vorbereitungsdienst
des einzelnen Staates beschließt die Landesjustizverwaltung des letzteren.
Der für den Vorbereitungsdienst angenommene Referendar wird eidlich ver-
pflichtet.
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst.