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8 32.
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche und soll einen wesent-
lich praktischen Charakter haben.
Durch sie ist festzustellen, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntnis des
Reichsrechts und des Landesrechts erworben hat, und ob er für befähigt zu erachten
ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt eine
selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen.
§ 33.
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation
und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich anschließender schrift-
licher Fragen zum Gegenstande.
8 34.
Der Vorsitzende hat nach vorgängiger Verständigung mit den übrigen zur
Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission (8 31) über die
zu erteilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar die Aufgabe zur
rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Prozeßakten zur Anferti-
gung einer schriftlichen Relation zuzufertigen.
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation binnen
einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von drei bis acht Wochen in Rein-
schrift abzuliefern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu versichern,
daß er sie selbständig angefertigt und anderer als der von ihm angegebenen Schriften
sich dabei nicht bedient habe.
Wird die Frist versäumt, so ist dem Referendar auf seinen Antrag nach dem
Ermessen des Vorsitzenden entweder alsbald oder nach dem Ablauf einer Frist,
welche bis zu sechs Monaten erstreckt werden kann, eine andere Aufgabe zu erteilen.
Bei wiederholter Fristversäumung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 35.
Die Relation muß eine vollständige und wohlgeordnete Darstellung des Sach-
und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urteilsentwurf enthalten.
8 36.
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden.