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Täuschungsversuchs oder eines Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, kann
er von der weiteren Teilnahme an dem Termin ausschließen.
In dem aufzunehmenden Protokolle hat der Aufsichtsbeamte jede Unregelmäßig-
keit unter genauer Angabe des Tatbestandes zu vermerken. Das von ihm vollzogene
Protokoll sowie die Arbeiten sind dem Vorsitzenden verschlossen zu übermitteln.
Wird ein Referendar von der weiteren Teilnahme an dem Termine wegen
eines Verstoßes gegen die Ordnung ausgeschlossen, so gilt der Termin als versäumt
(§ 38 Abs. 5); wird er aus diesem Grunde wiederholt ausgeschlossen, so findet die
Vorschrift des § 43 entsprechende Anwendung.
8 40.
Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der
Kommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen soll.
Wird die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für völlig mißlungen er—
achtet, so kann der Referendar auf Bericht der Kommission von der Landesjustiz-
verwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden.
§ 41.
Die mündliche Prüfung findet tunlichst bald nach der Beendigung der schrift-
lichen Prüfung statt.
Mit der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden,
welche dem Referendar drei Tage vor dem Prüfungstermin zugestellt werden.
Zu einem Termine sollen nicht mehr als sechs Referendare geladen werden.
Ein Referendar, der den Termin für die mündliche Prüfung versäumt, soll von
dem Vorsitzenden in der Regel nicht vor Ablauf von drei bis sechs Monaten zu
einem neuen Termine geladen werden.
Bei zweimaliger Versäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Zu der mündlichen Prüfung sollen als Zuhörer Studierende der Rechtswissen-
schaft, Rechtskandidaten und Referendare in der Regel Zutritt erhalten; die näheren
Anordnungen erläßt der Vorsitzende.
8 42.
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden, und im Bejahungsfalle, ob
sie „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch Stimmen-