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VI Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde unter „Einschreiben“ an den
Auftraggeber unter Einziehung der Gebühren (s. unter X) und der etwa entstandenen Stempel-
kosten zurückgesandt.
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protest-
frist als Ehrenzahler die Wechselsumme sowie die Protestkosten an den Postprotestbeamten, so ist
der Wechsel mit der Protesturkunde an den Ehrenzahler auszuhändigen. Die gezahlte Wechsel-
summe wird dem Auftraggeber durch Postanweisung übermittelt.
VII Solange der Postauftrag noch nicht eingelbst oder solange noch nicht Protest erhoben
worden ist, kann der Auftraggeber unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Postauf-
tragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 33 den Postauftrag zurückziehen.
VIII Die Postverwaltung haftet für die ordnungsmäßige Ausführung eines den Vorschriften
der Abs. 1 bis III entsprechenden Protestauftrags gemäß § 4 des Gesetzes, betreffend die Er-
leichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321). Diese Haftung
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Postauftrag bei der Postanstalt eingeht, die den
Protest zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde zur
Beförderung an den Auftraggeber gemäß den Vorschriften des Abs. VI eingeliefert worden ist.
Bis zum Eingange des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat,
haftet die Postverwaltung wie für einen eingeschriebenen Brief. Im gleichen Umfange haftet
sie für den Brief mit dem protestierten Wechsel nebst Protesturkunde, sobald dieser Brief von
der Postanstalt zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist.
Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Postverwaltung für den eingezogenen Betrag
wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge.
IX Werden dem unter II bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, die von
der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (I), oder mehrere Anlagen (II beigefügt,
so werden diese Aufträge, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, an einen Gerichts-
vollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotestaufträgen geschehen, die
erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, die den Protest zu erheben hat.
Postaufträge, zu denen Formulare der im § 18, III bezeichneten Art verwandt worden
sind, werden, sofern die Einlösung nicht erfolgt, an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weiter-
gegeben, auch wenn der Auftraggeber auf dem Formulare vermerkt hat, daß der Protest durch
die Post erhoben werden soll.
Auf Postaufträge, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben worden sind,
finden die Vorschriften des § 18, XX Anwendung.
X Es werden erhoben:
1. für den Postauftragsbrief 30 Pf.;
2. bei Zahlung der Wechselsumme für die UÜbermittelung des eingezogenen Betrags
die tarifmäßige Postanweisungsgebühr (8 20, Il);