Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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3. sofern die Zahlung der Wechselsumme nicht erfolgt: 
a) für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500 A einschließlih. 1 24, 
bei Wechseln über 500 64 1 50 Pf., 
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsel nebst Protesturkunde 30 Pf., 
im Orts= und Nachbarortsverkehr (6 3y0y0y77) 295 Pfl. 
Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen entstehenden 
Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet. 
Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2) wird von dem 
eingezogenen Betrag in Abzug gebracht. Die Gebühren unter 3 nebst den landesgesetzlichen 
Stempelkosten werden bei Übersendung des protestierten Wechsels erhoben. 
Die Weitersendung des Postauftrags an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. erfolgt ohne 
neuen Gebührenansatz. 
XI Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Schecks, welche protestiert werden 
sollen, sinngemäße Anwendung. 
3) Abschnitt ll der Postordnung erhält die ÜUberschrift: 
Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten. 
1. Personenposten. 
4) In 8§ 51 Abs. I ist zu setzen statt: „Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen 
Posten. . 
DteMeldungzurReifemitdenPerfonenposten. 
5) Hinter § 62 ist ein zuschalten: 
2. Güter= und Karriolposten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 62a. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 62 finden auf Güter= und Karriolposten, 
soweit mit ihnen Personen befördert werden, entsprechende Anwendung. 
3. Landpostfahrten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 625. 1 Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Dieser entscheidet 
über die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben.
	        
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