Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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II Für die Festsetzung des Personengelds gilt die Bestimmung des § 54, I. Inwieweit 
eine Mitbeförderung von Reisegepäck stattfinden darf, wird für jede Landpostfahrt festgesetzt. 
Eine Gebühr für die Beförderung des Reisegepäcks wird nicht erhoben. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
[94] Das 45., 46., 47. und 48. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3516. Bekanntmachung, betr. das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete 
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3517. 
3518. 
3519. 
3520. 
3521. 
3522. 
Abkommen zwischen dem Dentschen Reiche und anderen Staaten über 
Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den 
Mädchenhandel. Vom 3. August 1908. 
Bekanntmachung, betr. die Erhebung von Wechsel= und Scheckprotesten 
durch Postbeamte. Vom 5. August 1908. 
Verordnung, betr. die Klasseneinteilung der Militärbeamten des Reichs- 
heeres und der Marine. Vom 1. August 1908. 
Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Ubereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 8. August 1908. 
Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung mit der Schweiz vom 29. Ok- 
tober 1907, durch welche die Bestimmungen des badisch-schweizerischen 
Staatsvertrags vom 21. Dezember 1906 über die Verlegung der 
Landesgrenze bei Leopoldshöhe rechtliche Wirksamkeit für das Reich 
verliehen wird. Vom 12. August 1908. 
Gesetz über die Verlegung der deutsch-schweizerischen Grenze bei Leopolds- 
höhe. Vom 31. Juli 1908. . 
Verordnung, betr. die Abänderung der Verordnung über das Verfahren 
und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privat- 
versicherung. Vom 15. August 1908.
	        
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