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8 5.
Pferde, welche aus einem verseuchten Gehöfte stammen, dürfen in fremde Ge—
höfte nicht eingestellt werden. Fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder Gerätschaften
dürfen für solche Pferde nicht benutzt werden.
Für Fuhrwerke, die mit solchen Pferden bespannt sind, kann die Führung
einer Tafel mit der Inschrift „Influenza“ durch den Bezirksdirektor angeordnet
werden.
86.
Das verseuchte Gehöft ist für fremde Pferde gesperrt.
8 7.
Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 können für größere Be-
triebe vom Bezirksdirektor verfügt werden.
88.
Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn nach Abheilung des letzten Krankheitsfalles eine Frist von fünf
Wochen vergangen, nach dieser Frist die Unverdächtigkeit der Pferde durch den Be—
zirkstierarzt festgestellt und die vorschriftsmäßige Desinfektion (8 9) erfolgt ist. Nach
Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise wie
der Ausbruch der Seuche (8 1) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
§ 9.
Zur Desinfektion der Stallungen und sonstigen Räumlichkeiten, in denen
seuchekranke Pferde gestanden haben, ist zunächst eine gründliche Reinigung und
Lüftung vorzunehmen, darauf hat eine Übertünchung der Stalldecken, Wände und
Gerätschaften, sowie eine Abschlämmung des Fußbodens mit Kalkmilch, die aus
frisch gelöschtem Kalk hergestellt ist, zu erfolgen. Eisenteile sind mit Teer, Lack
oder Olfarbe zu bestreichen. Das gleiche Verfahren ist bei Holz= und Steinteilen
an Stelle der Übertünchung mit Kalkmilch anwendbar.
Die Abfuhr des Düngers ist womöglich mit durchgeseuchten Pferden oder mit
Rindergespannen und in der Weise zu bewirken, daß eine Berührung mit anderen
Pferden nicht stattfindet. An Stelle der Düngerabfuhr ist unter Umständen die
Ansammlung und längere Lagerung des Düngers (mindestens 4wöchentliche Packung)
an abgelegenen Orten zu gestatten.
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