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Die Desinfektion ist von dem Bezirkstierarzt anzuordnen. Der Gemeinde—
vorstand hat die Ausführung der Desinfektion zu überwachen.
8 10.
Die Bezirksdirektoren haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Groß-
herzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, über die Bewegung der
Seuche zu berichten. Der Bericht hat zu enthalten für jeden Monat des Berichts-
jahres die Zahl der Gemeinden und der Gehöfte, in denen die Seuche auftrat, so-
wie die Zahl der am Jahresschlusse verseucht gebliebenen Gemeinden und Gehöfte.
8 11.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, insofern
nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach 8 328 des Strafgesetzbuchs
eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des § 66 Ziffer 4 des Reichs-
. 23. Juni 1880
viehseuchengesetzes vom 1. Mai 1894.
8 12.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1908 in Kraft.
Weimar, den 28. August 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Dritter Nachtrag
vom 4. September 1908 zu der Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar
1902, betr. die Bedingungen für ärztliche Behandlung, Wartung und Ver-
pflegung Kranker in den Großherzoglich Sächsischen Landesheilanstalten in Jena.
(96] Vom 1. Oktober 1908 ab gelten für die ärztliche Behandlung, Wartung
und Verpflegung Kranker in
den allgemeinen Krankenräumen (Klasse lI) der Großherzoglich Sächsischen
klinischen Landesanstalten (medizinische, chirurgische, Augen-, Ohren-, Frauen-
Klinik und Entbindungsanstalt) an der Universität Jena
die nachstehenden Bedingungen: