Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

    

Dritter  Titel.
Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter  zu  Dritten.

§.  123.

Die  Wirksamkeit  der  offenen  Handelsgesellschaft  tritt  im  Verhältnisse  zu  Dritten
mit  dem  Zeitpunkt  ein,  in  welchem  die  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  eingetragen
  wird.

Beginnt  die  Gesellschaft  ihre  Geschäfte  schon  vor  der  Eintragung,  so  tritt  die
Wirksamkeit  mit  dem  Zeitpunkte  des  Geschäftsbeginns  ein,  soweit  nicht  aus  dem  §.  2
sich  ein  Anderes  ergiebt.

Eine  Vereinbarung,  daß  die  Gesellschaft  erst  mit  einem  späteren  Zeitpunkt
ihren  Anfang  nehmen  soll,  ist  Dritten  gegenüber  unwirksam.

§.  124.

Die  offene  Handelsgesellschaft  kann  unter  ihrer  Firma  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesellschaftsvermögen  ist  ein  gegen  die  Gesellschaft
  gerichteter  vollstreckbarer  Schuldtitel  erforderlich.

§.  125.

Zur  Vertretung  der  Gesellschaft  ist  jeder  Gesellschafter  ermächtigt,  wenn  er
nicht  durch  den  Gesellschaftsvertrag  von  der  Vertretung  ausgeschlossen  ist.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  alle  oder  mehrere  Gesellschafter
  nur  in  Gemeinschaft  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  ermächtigt  sein  sollen
(Gesammtvertretung).  Die  zur  Gesammtvertretung  berechtigten  Gesellschafter  können
einzelne  von  ihnen  zur  Vornahme  bestimmter  Geschäfte  oder  bestimmter  Arten  von
Geschäften  ermächtigen.  Ist  der  Gesellschaft  gegenüber  eine  Willenserklärung  abzugeben,
  so  genügt  die  Abgabe  gegenüber  einem  der  zur  Mitwirkung  bei  der  Vertretung
  befugten  Gesellschafter.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Gesellschafter,  wenn
nicht  mehrere  zusammen  handeln,  nur  in  Gemeinschaft  mit  einem  Prokuristen  zur
Vertretung  der  Gesellschaft  ermächtigt  sein  sollen.  Die  Vorschriften  des  Abs.  2
Satz  2,  3  finden  in  diesem  Falle  entsprechende  Anwendung.

Der  Ausschluß  eines  Gesellschafters  von  der  Vertretung,  die  Anordnung  einer
Gesammtvertretung  oder  eine  gemäß  Abs.  3  Satz  1  getroffene  Bestimmung  sowie
jede  Aenderung  in  der  Vertretungsmacht  eines  Gesellschafters  ist  von  sämmtlichen
Gesellschaftern  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

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