Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Regierungsblatt 
  
für das 
Grokhherwg# tum Sachsen. 
Nummer 29. Weimar. 8. Oktober 190;8. 
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Fernhaltung zahmer Enten in den Flurbezirken Pferdedorf und 
Geisa von den außerhalb der Ortschaften gelegenen Strecken der Ulster und des Geisbaches, Seite 377. 
— Nachtrag zur Bekanntmachung vom 30. Juni 1908, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln, Seite 377. 
— Ministerialbekanntmachung, betr. die Ergebnisse der Viehzählung im Großherzogtum Sachsen vom 
2. Dezember 1907, Seite 378. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[(100] I. Auf Grund des § 39 des Gesetzes, die Fischerei betreffend, vom 6. Mai 
1876, in der Fassung des Gesetzesnachtrags vom 27. April 1904, Regierungsblatt 
Seite 61, wird hierdurch angeordnet, daß in den Flurbezirken Pferdsdorf und Geisa 
zahme Enten von den außerhalb der Ortschaften gelegenen Strecken der Ulster und 
des Geisbaches fernzuhalten sind. 
Weimar, den 25. September 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
Nachtrag 
zur Bekanntmachung vom 30. Juni 1908, betreffend den Verkehr mit 
Arzneimitteln (Regierungsblatt Seite 247). 
[101] II. Zu den im Verzeichnis A genannten Heilmitteln, deren Feilhalten und 
Verkauf außerhalb der Apotheken untersagt ist, ist nachzutragen: 
Johannistee Brockhaus (auch als Galeopsis ochroleuca vulcania der Firma 
Brockhaus) 
und 
1908 59
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.